Keine unzumutbare Verschattung des „Gilde Carré“ durch Geschosswohnungsbau
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat mit Beschluss vom 21. Oktober 2021 den Eilantrag eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung für fünf Mehrfamilienhäuser samt Tiefgaragen auf dem derzeit von der Hannoverschen Volksbank in Linden-Mitte genutzten Gelände zwischen Gartenallee, Eleonorenstraße und Minister-Stüve-Straße abgelehnt.
Die Landeshauptstadt Hannover erteilte zuvor der Beigeladenen die Genehmigung für den Neubau der Mehrfamilienhäuser in geschlossener Bauweise. Entstehen sollen nach Abriss des Bürogebäudes Baukörper mit fünf bis sechs Geschossen zuzüglich eines Dachgeschosses mit einer Gesamthöhe von 17,3 bis zu 22 Metern.
Wer sind die Antragsteller?
Die Antragsteller sind Eigentümer eines rund 50 Meter entfernten und mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstückes im „Gilde Carré“. Sie beanstanden, dass für das Vorhaben kein Bauleitplanverfahren durchgeführt worden sei. Außerdem verstoße die Genehmigung gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme, denn das Vorhaben füge sich aufgrund seiner Kubatur nicht in die Umgebung ein und verschatte in unzumutbarer Weise ihr Grundstück. Das Bebauungskonzept der Wohnanlage „Gilde Carré“ setze – wie sich aus dem Bebauungsplan ergebe – eine deutlich niedrigere Bebauung in der Umgebung voraus, eine derart massive Nachbarbebauung sei für die Eigentümer unvorhersehbar gewesen.
Verwaltungsgerichts Hannover lehnt den Eilantrag gegen die neue Bebauung ab
Die Kammer ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Ein Anspruch auf die Durchführung eines Bauleitplanverfahrens bestehe in der vorliegenden Konstellation nicht, die Vorschriften zur Bebauung eines unbeplanten Innenbereichs seien abschließend. Das Vorhaben sei den Antragstellern gegenüber überdies nicht rücksichtslos. Die Entfernung zwischen dem Vorhaben und dem Grundstück der Antragsteller bedinge, dass es weder zu einer erdrückenden Wirkung noch zu einer unzumutbaren Verschattung komme. In innerstädtischen Gebieten müsse regelmäßig mit einer Nachverdichtung im Rahmen der baurechtlichen Vorschriften gerechnet werden, sodass eine entsprechende Einschränkung der direkten Sonneneinstrahlung hinzunehmen sei. Das streitgegenständliche Vorhaben bewege sich auch innerhalb des bauplanungsrechtlichen Rahmens, da es sich in seine unmittelbare Umgebung einfüge. Diese sei maßgeblich von Geschosswohnungsbau in geschlossener Bauweise geprägt. Die umliegende Bebauung weise eine mit dem Vorhaben vergleichbare Kubatur auf und erreiche eine relative Gesamthöhe von bis zu 24,3 Metern, sodass die angegriffene Genehmigung den Rahmen nicht verlasse.
Gegen die Entscheidung kann vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden. Ein Hauptsacheverfahren ist nicht anhängig.
Az. 4 B 4535/21