Keine Feuerwerks-Verbotszonen in diesem Jahr in Linden-Limmer

Böllerverbot Linden
Feuerwerksverbot in Linden-Limmer

Seit mehreren Jahren versuchen Bezirksratsmitglieder in Linden-Limmer das Silvesterfeuerwerk hier im Stadtbezirk einzuschränken. Solche Feuerwerks-Verbotszonen sind in der Innenstadt von Hannover eingerichtet, beispielsweise gehört der Kröpcke dazu. Daher hat die Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen einen Antrag an die Stadtverwaltung gestellt, auch im Stadtbezirk Linden-Limmer zum Jahreswechsel 2023/24 Verbotszonen auf dem Küchengartenplatz und der Limmerstraße zwischen Fössestraße und Kötnerholzweg auszuweisen, an denen das Abbrennen von Feuerwerk untersagt wird. Dieser Antrag fand in der Sitzung am 15. November eine Mehrheit.

Begründung zum Antrag

Auch in Linden gibt es zentrale Treffpunkte, an denen viele Menschen, gerade auch Familien mit Kindern, zusammenkommen. Durch die hohe Personenanzahl steigt die Gefahr, dass Personen durch nicht fachgerechtes Abbrennen von Feuerwerk verletzt zu werden. Auch steigt die Feinstaubbelastung jedes Jahr durch Feuerwerkskörper. Um die Sicherheit an diesen zentralen Plätzen zu Silvester zu erhöhen und um Rettungskräfte und Krankenhauspersonal zu entlasten, soll die Nutzung in diesen Bereichen verboten werden. Weiterhin soll diese Maßnahme allgemein dazu beitragen, die Feinstaubwerte im Stadtbezirk zu senken.

Stadtverwaltung lehnt den Antrag ab

Die Landeshauptstadt Hannover ist für den Erlass einer gefahrenabwehrrechtlichen Allgemeinverfügung gem. §§ 1 Abs. 1 und 97 Abs. NPOG sachlich und gem. § 100 NPOG örtlich zuständig. Die Allgemeinverfügung ergeht auf der Grundlage des § 11 NPOG, wonach die Verwaltungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen können, um eine Gefahr abzuwehren. Eine Gefahr im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Hierzu zählen neben Individualrechtsgütern, wie z.B. Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit, auch alle geltenden Normen des öffentlichen Rechts.
Maßgebliches Kriterium zur Feststellung einer konkreten Gefahr ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Anforderungen an die Prognose des Schadenseintritts umso geringer ausfallen, je bedeutsamer das gefährdete Rechtsgut ist. Dies ist hier nicht der Fall.

Die Situation auf dem Küchengartenplatz und der Limmerstraße ist nicht vergleichbar mit der in der Innenstadt von Hannover, für die in Teilen wie im Vorjahr wieder eine Böllerverbotszone
mittels Allgemeinverfügung eingerichtet wird. Dazu haben wir die Einschätzung der Polizeiinspektion Hannover eingeholt. Demzufolge gab es beim Jahreswechsel 2022/2023 keine registrierte Straftat im o.g. Bereich, die in Verbindung mit dem Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen stand. Zwar wurde ein reges Personenaufkommen verzeichnet, das aber ein für die Silvesternacht typisches Verhalten im Hinblick auf das Zünden von Pyrotechnik zeigte. Die Personen verhielten sich größtenteils gesittet und gesetzeskonform. Rettungsdiensteinsätze, die in Verbindung mit Verletzungen durch die Anwendung von Pyrotechnik in dem Bereich standen, sind nicht bekannt. Eine Reduzierung der Feinstaubbelastung ist durch ein sehr lokales Böllerverbot nicht zu erwarten, da sich dann das Abbrennen von Pyrotechnik auf angrenzende Flächen verlagern wird.

Zusammenfassend wäre somit eine gefahrenabwehrrechtliche Allgemeinverfügung zum Verbot von Pyrotechnik im Bereich Küchengartenplatz und Teilen der Limmerstraße unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Daher wird die Verwaltung hier keine sog. Böllerverbotszone einrichten.

Bildnachweis: Achim Brandau