Das Team von Punkt-Linden hatte in den letzten Tagen schon mehrfach über die neuen E-Roller und andere Sharing-Angebote informiert. In den Kommentaren zu den Artikeln in den Sozialen Medien kommt auch immer wieder Kritik an den verschiedenen Angeboten auf. Besonders die E-Roller fallen dabei oft negativ auf.
Das die Nutzer die Roller oder Fahrräder nicht so sorgsam abstellen ist wohl nachvollziehbar. Aber das auch die Firmen selber nicht sehr viel Fingerspitzengefühl dafür haben wo sie ihre Fahrzeuge abstellen ist schon seltsam. Die Roller, so wie im Bild am Schwarzen Bär direkt am stark frequentierten Fußgängerüberweg abzustellen wird jedenfalls nicht zur allgemeinen Akzeptanz beitragen.
Das die Anbieter nicht viel Einfluss auf das Verhalten der Nutzer haben ist verständlich, aber sie sollten zumindest alles tun damit keine anderen Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt werden.
Städte und Gemeinden und vier E-Roller Anbieter unterzeichnen Vereinbarung
Gestern haben u.a. die zwei in Hannover tätigen Anbieter Lime, TIER, der Deutscher Städtetag und Deutscher Städte- und Gemeindebund eine wohl klingende Vereinbarung unterzeichnet:
Es enthält wesentliche Aspekte einer partnerschaftlichen Kooperation und eines konfliktfreien Betriebs der Angebote vor Ort. Hierzu zählen beispielsweise Maßnahmen zur Stärkung der Verkehrssicherheit, Regeln zum Aufstellen und Umverteilen der E-Tretroller sowie zur erfolgreichen Integration in den Stadtverkehr mit dem Ziel, den Umweltverbund mit dem Öffentlichen Personennahverkehr zu stärken.
Klare Regeln für E-Tretroller in Hannover
Die Stadt Hannover hat klare Regeln für den Umgang mit den E-Scooter im Stadtgebiet aufgestellt:
- Kein Abstellen an öffentlichen Fahrradabstellanlagen (z.B. Fahrradbügel) und Grünanlagen (Gärten, Wald, Parkanlagen, Uferbereiche usw.); aufgrund erhöhter Brandlast durch die Akkuzellen
- Beim Abstellen von E-Rollern ist zu beachten, dass keine Zugänge oder Ein- und Ausgänge zu Gebäuden oder U- und S-Bahneingängen einschließlich der Aufzüge, Zugänge von Hochbahnsteigen versperrt oder deren Zugang erheblich erschwert oder in ihrer Funktion wesentlich gestört werden
- Gleiches gilt für abgesenkte Bordsteine, Rollstuhlrampen oder Leitsysteme für Blinde und sehbehinderte Menschen
- Auch freigehalten werden müssen Bereiche von Querungsstellen (Gehwegvorstreckungen, Mittelinseln usw.) und Zufahrten zu Grundstücken (insbesondere für Feuerwehr, Rettungsdienste, Polizei, Flächen für Fahrzeuge der Abfallentsorgung / Straßenreinigung / Winterdienste)
- Die Zugänglichkeit von Briefkästen, Parkscheinautomaten, oberirdischen Verteilerkästen, Telefonzellen, Bushaltestellen, Aufzügen und Auffahrten sowie öffentliche Einrichtungen aller Art muss gewährleistet werden