Das Bundesverwaltungsgericht hat am 6. Juni 2024 zum illegalen Gehwegparken ein Urteil gefällt: Ist der Bürgersteig vor der Haustür auf der eigenen Straßenseite und bis zu den nächsten Querstraßen immer wieder zugeparkt, können nun Anwohnende von ihrer Straßenverkehrsbehörde wirksame Gegenmaßnahmen verlangen.
Bisher wurde von vielen Städten das „aufgesetzte Parken“, bei dem das Fahrzeug in der Regel mit zwei Rädern auf dem Bordstein steht, mit der Begründung eines “Parkdrucks” stillschweigend geduldet.
Der FUSS e.V. begrüßt dieses wegweisende Urteil
Die Entscheidung des obersten Gerichts der Bundesrepublik Deutschland in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten ist ein wichtiger Schritt, um diese rechtswidrige Praxis zu beenden. Damit wird zumindest in dieser Sache endlich eine Gleichberechtigung der Bedürfnisse des Fußverkehrs eingeläutet.
Zu schmale Gehwege behindern nicht nur Anwohnende, sondern alle, die zu Fuß gehen – insbesondere auch Menschen mit Rollatoren, Rollstühlen oder Kinderwagen. Forderung: Nur dort darf Gehwegparken erlaubt sein, wo eine Gehwegbreite von mindestens 2,50 Meter für Fußgänger verbleibt. Mit diesem Maß wird der „Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen“ (RASt 06) und den „Empfehlungen für Fußverkehrsanlagen“ (EFA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. gefolgt.
Das Urteil betrifft auch den öffentlichen Raum in Hannover. Die Stadt ist nun in der Pflicht zu handeln und das verbotene Gehwegparken konsequent zu ahnden. Es ist ein Konzept für ein stadtweites Vorgehen zu erstellen und umzusetzen. Die Landeshauptstadt Hannover hat tatsächlich seit Anfang dieses Jahres die Stelle einer Fußverkehrsbeauftragten eingerichtet. Das sollte Erfolge bringen.
Fallen jetzt Parkplätze weg? Was besagt die Straßenverkehrsordnung?
Nein. Es fällt kein einziger legaler Parkplatz weg. Die Entscheidung des Gerichts behandelt nur Gehwegzonen, auf denen Fahrzeuge illegal stehen. Denn die Straßenverkehrsordnung besagt: Das Recht zum Parken endet vor der Bordsteinkante, Gehwege sind tabu (§ 12 Absatz 4 Satz 1, (4)). Ausnahme ist das ausdrücklich erlaubte Parken, das in den Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) geregelt ist. Dort steht:
„Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern, gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt.“ Solche Zonen sind mit einem entsprechenden Schild (Verkehrszeichen Nr. 315) gekennzeichnet.
Quelle: FUSS e. V. c/o Umweltzentrum Hannover