
Ab dem 1. April beginnt wieder die Anleinpflicht für Hunde in Wäldern und der freien Landschaft. Grundlage ist das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung, das den Schutz von Wildtieren während der sensiblen Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit regelt. Ziel ist, frei lebende Tiere in einer besonders störanfälligen Phase zu schützen.
Zu den besonders gefährdeten Arten zählen unter anderem Feldlerche, Wachtel, Rebhuhn und Wiesenpieper. In den heimischen Wäldern sind es beispielsweise Zilpzalp, Nachtigall, Rotkehlchen und Zaunkönig, die auf ungestörte Brutbedingungen angewiesen sind.
Anleinpflicht vom 1. April bis 15. Juli 2026
Die Anleinpflicht gilt im gesamten Stadtgebiet, in Wäldern und der freien Landschaft. Ausgenommen von der Regelung sind die ausgewiesenen Hundeauslaufflächen und -wege im Stadtgebiet. Dort dürfen Hunde auch während der Brut- und Setzzeit frei laufen. Einschränkungen gelten jedoch auf den Hundeauslaufwegen im Landschaftsraum Kronsberg sowie auf der Hundeauslauffläche im Bornumer Holz – hier ist die Anleinpflicht zeitweise ebenfalls zu beachten.
Hinweise zum Baum- und Heckenschnitt
Auch bei Rückschnitten von Bäumen und Hecken ist bereits ab sofort besondere Vorsicht geboten. Sofern Maßnahmen nach Baumschutzsatzung und Naturschutzrecht zulässig sind, müssen brütende Vögel geschützt werden. Der Fachbereich Umwelt und Stadtgrün stellt hierzu ein Merkblatt bereit, das telefonisch unter (0511) 168-43801 bestellt werden kann und online abrufbar ist.
Viele Hundehalter ignoriren diesen Leinenzwang ganz bewusst!
Erst heute wieder gesehen: Drei unangeleinte Hunde auf dem Weg direkt neben dem Spielplatz auf der Schwanenwiese / Schwanenwange! Oder auch ganzjährig ‚beliebt‘: Die Schwanenwiese selbst.
Dabei gibt es doch eine Hundeauslaufzone am Fössegrünzug.
Und wer mit Longierleine statt mit einer Leinenlänge von max. 150 cm unterwegs ist dokumentiert seinen Vorsatz.
Da müssen einfach mehr Kontrollen und Strafen her!
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In Niedersachsen gilt vom 1. April bis zum 15. Juli (Brut- und Setzzeit) eine generelle Leinenpflicht in der freien Landschaft. Hunde müssen in Wäldern, Feldern, Wiesen und am Wegesrand an der Leine geführt werden, um Wildtiere und deren Jungtiere zu schützen. Verstöße können mit hohen Bußgeldern bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Wichtige Fakten zur Leinenpflicht:
Zeitraum: Die Pflicht gilt jährlich vom 1. April bis 15. Juli.
Wo gilt die Leinenpflicht? In der gesamten „freien Landschaft“. Dazu zählen Wälder, Feldwege, Wiesen, Moor- und Heidegebiete, sowie Uferzonen, unabhängig von Wegen. Auch auf öffentlichen Straßen und Wegen in der freien Landschaft gilt diese Regelung.
Ausnahmen: Ausgenommen von der Pflicht sind in der Regel bebaute Ortsteile (außer bei expliziten innerörtlichen Leinenzwängen) sowie spezielle ausgewiesene Hundeauslaufflächen.
Warum? Die Regelung schützt brütende Vögel und Rehkitze, Hasen sowie andere Bodenbrüter/Säugetiere vor dem Aufschrecken oder Verletzen durch freilaufende Hunde.
Konsequenzen: Ein Verstoß gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße von bis zu
bestraft werden.
Besondere Regelungen: Städte und Gemeinden können zusätzliche, ganzjährige Leinenzwang-Regelungen (z.B. in Parks, auf Spielplätzen) erlassen.
Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ausgebildete Rettungs- oder Hütehunde sowie Blindenhunde sind von der Regelung in der Regel ausgenommen.
Ich frage mich gerade, welchen Vorteil ein nicht angeleinter Blindenhund (besser Blindenführhund) für eine blinde Person haben könnte.
Vermutlich handelt es sich dabei um eine sinnentleerte Regelung.
Nur zur Info, auch wenn es nicht unbedingt Linden/Limmer betrifft :
In der Eilenriede gilt die Leinenpflicht ganzjährig, zudem auch im Stadtbezirk Mitte, sowie in Fußgängerzonen und im Abstand von 50 Metern zu Schulen und Kindergärten.
§ 4 Leinenzwang in öffentlichen Anlagen und in der Innenstadt
(1) In den öffentlichen Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 2 der Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt Hannover (SOG-VO) vom 12.07.2007 Gem. Abl. 2007, S. 260) – mit Ausnahme eingerichteter Hundeauslaufflächen – müssen alle Hunde an der Leine geführt werden. In den Wäldern gilt dieser Leinenzwang nur in
den Schongebieten und in den Eilenriedebereichen zwischen Fritz-Behrens-Allee, Bernadotte-Allee und Hohenzollernstraße.
(2) Der Leinenzwang gilt ferner innerhalb des Gebietes des Stadtbezirks Mitte (Stadtteile Mitte, Oststadt, Zoo und Calenberger Neustadt – die Begrenzung ergibt sich aus dem beigefügten Kartenausschnitt -) sowie innerhalb der Fußgängerzonen gemäß § 41 Abs. 1, Anlage 2, Zeichen 242.1 der Straßenverkehrsordnung vom 16.11.1970 (BGBl. I S. 1565) und Einkaufszentren und innerhalb eines Abstandes von 50 m zu Kindertagesstätten und Schulen. § 4 Abs. 1 Satz 2 bleibt von diesen Regelungen unberührt.
(3) Die Leinenlänge darf 150 cm nicht überschreiten.
§ 5 Ausnahmen vom Leinenzwang
(1) Ausnahmen von § 4 Abs. 1 dieser Verordnung können hinsichtlich des Leinenzwangs in Park- und Grünanlagen sowie Wäldern im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SOG-VO im Einzelfall zugelassen werden, wenn Belange der öffentlichen Sicherheit auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.
(2) Die Ausnahmegenehmigung ist schriftlich zu beantragen. Sie kann befristet erteilt, mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die Ausnahmegenehmigung ist mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Polizei- oder Verwaltungsbehörde vorzulegen.
(3) § 6 bleibt unberührt.
(4) Die Ausnahmegenehmigung kann nur erteilt werden, wenn der Hundehalter die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, persönlich geeignet ist und eine mit dem betroffenen Hund bestandene Begleithundeprüfung oder einen Hundeführerschein des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V. oder die Prüfung des Berufsverbandes der Hundeerzieher/innen und Verhaltensberater/innen e.V. der Stufe 2 oder eine vergleichbare Prüfung nachgewiesen hat.
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