In den dicht besiedelten Wohngebieten wie in Linden und Limmer sind die Parkplätze knapp. Wenn dann ein Supermarktplatz mit freien Plätzen lockt, wer hat da nicht schon einmal sein Auto abgestellt, auch wenn er dort nicht eingekauft hat? Für die Supermärkte, wie dem Netto in Linden-Süd am Allerweg war das unschön. Häufig war deren Parkplatz bis auf den letzten Platz belegt, obwohl kaum ein Fahrzeugführer dort am Einkaufen war und Kunden beschwerten sich bei dem Personal.
Fremdparker bringen Umsatzverlust
Für den Supermarktbetreiber bedeutet ein voller, fremdgenutzter Parkplatz Umsatzeinbußen, denn mancher bequeme Autofahrer fährt dann gleich weiter zum nächsten Markt. Die Supermärkte wehren sich nun immer häufiger gegen diese Falschparker, indem sie ihre Parkplätze privat bewirtschaften lassen. Netto ist ein Beispiel, dort sind seit Einführung der Überwachung plötzlich viele Parkplätze frei. Auch bei Rewe an der Limmerstraße, mit der Parkplatzeinfahrt von der Elisenstraße aus, konnte man das so beobachten.
In der Praxis bedeutet das, eine beauftragte Überwachungsfirma kontrolliert die vorgeschriebene Parkscheibe. Wer diese vergisst, riskiert eine deutliche Vertragsstrafe, ein „Knöllchen“ an der Windschutzscheibe verschafft dem Parkenden schnell Ärger. „Grundsätzlich ist dieses Vorgehen in Ordnung“, erklärt Mona Maria Semmler, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. „Der Eigentümer eines Parkplatzes hat das Recht, Nutzungsbedingungen aufzustellen. Wer sein Auto dort abstellt, erklärt sich mit diesen Bedingungen einverstanden.“
Konditionen müssen klar ausgewiesen sein
Gut sichtbare Hinweisschilder müssen über die kostenpflichtigen Konditionen informieren, wenn keine Parkscheibe unter der Windschutzscheibe ausgelegt ist. „Da Verbraucher davon ausgehen, dass Supermarktparkplätze kostenlos sind, müssen die Nutzungsregeln gut sichtbar sein“, so Semmler. Ist dies nicht der Fall, dürfen auch keine Vertragsstrafen verlangt werden. Von Bedeutung ist auch die Höhe: Liegt diese deutlich über ortsüblichen Bußgeldern der Stadt oder Gemeinde, kann sie im Einzelfall sittenwidrig sein.
Die Verbraucherzentrale stellt klar, dass es für Betroffene selten lohnt, einen Rechtsstreit zu riskieren. „Leider haben Gerichte bereits zugunsten der Parkplatzbetreiber entschieden“, so die Rechtsexpertin. Betroffene sollten Forderungen daher ernst nehmen und die Fristen im Blick behalten, um nicht in Verzug zu geraten. Andernfalls können Inkassokosten anfallen. Dennoch kann es sich lohnen, Widerspruch einzulegen und Fotos – etwa von schlecht sichtbaren Schildern – oder den Supermarktbon als Beleg für den Einkauf anzuführen. „Mitunter sind die Firmen kulant und erlassen die Vertragsstrafe“, sagt Semmler.
Ausschilderung ist Widersprüchlich
Die Ausschilderung auf dem Parkplatz am Allerweg ist etwas unklar. Ein Schild am Eingang und eines an der Hauswand nennt eine Höchstparkdauer von maximal 60 Minuten während des Einkaufs. Ein anderes Schild am Laternenmast sagt: Kostenloses Parken während des Einkauf (höchstens 2 Stunden). Einheitlich drohen alle Schilder: Widerrechtlich parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt.