Baden und andere Wassersportaktivitäten sind nicht überall erlaubt

Postkarte Limmer 3
Stichkanal in Richtung Conti-Gelände (Postkarte Limmer)

Nach dem eher kühleren Mai erwarten wir endlich wärmere Temperaturen, die zu einem Badevergnügen einladen. Auch andere Aktivitäten auf dem Wasser wie z. B. Bootfahren oder Stand-Up-Paddeling sind nun wieder attraktiv.

Die Bundeswasserstraßen, mit ihrem hohen Freizeit- und Erholungswert, stellen eine hohe Anziehungskraft dar. Doch so verlockend es ist: Der Mittellandkanal mit seinen Stichkanälen und der Elbe-Seitenkanal sowie die Leine und Ihme sind Bundeswasserstraßen und keine ruhigen Badegewässer. Regelmäßig ereignen sich schwere, ja sogar tödliche Unfälle auf der Schifffahrtsstraße, da viele die Gefahren nicht erkennen. Deshalb gibt das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Mittellandkanal / Elbe-Seitenkanal (WSA MLK/ESK) folgende Hinweise:

  • Von allen Nutzern der Wasserstraßen sowie auch von Fahrzeugen ohne Kennzeichnungs- und Führerscheinpflicht sind die Regelungen der Binnenschifffahrtsstraßenordnung (BinSchStrO) zu beachten.
  • Jeder, der sich auf einer Wasserstraße bewegt, hat sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden.
  • Im gesamten Schleusenbereich einschließlich der Schleusenvorhäfen ist das Baden und Schwimmen verboten. Dies gilt auch im Bereich von Brücken, Liegestellen, Häfen, Pumpwerken und Wehren, jeweils 100 m in beiden Richtungen ober- und unterhalb (vergl. BinSchStrO § 8.10 Bade- und Schwimmverbot).
  • Bei Nichtbeachtung des Badeverbots können Bußgelder bis zu 200 € fällig werden. In besonders schweren Fällen droht sogar eine Strafverfolgung wegen gefährlichem Eingriff in den Schiffsverkehr.
  • Durch Schleusungsvorgänge oder nahende bzw. vorbeifahrende Schiffe entstehen Strömungen, die selbst geübte Schwimmer oder „Paddler“ nicht bewältigen können.
  • Das Springen von Brücken stellt eine große Gefahr dar und ist daher streng verboten. Länger im Wasser liegende Treibhölzer, spitze Gegenstände oder leere Flaschen treiben nicht mehr an der Wasseroberfläche, sondern dicht unterhalb. Sie sind für „Brückenspringer“ nicht zu erkennen.
  • Der Binnenschiffer steuert sein Schiff vom Heck aus, d. h. er hat eine Schiffslänge von über 100 Metern vor sich. Dadurch entsteht ein toter Winkel von mehreren 100 Metern vor dem Schiff. Einen Schwimmer in dieser Entfernung kann er nicht erkennen oder wahrnehmen.
  • Das Treibenlassen von Booten oder Flößen stellt eine weitere Gefahr für sich und andere dar. Die Fahrzeuge können nicht, wie geboten, sicher manövrieren oder ausweichen.
  • Eltern werden gebeten, mit ihren Kindern über die Gefahren und Verbote zu sprechen um sie zu schützen.
  • Auch auf dem Wasser gilt für alle Verkehrsteilnehmer die 0,5 Promillegrenze!

Wichtige Informationen für Wassersportler finden Sie unter:
BMVI-Sicherheit auf dem Wasser. Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist im Internet unter elwis.de/ abrufbar.
Weitere Auskünfte erteilt das:
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Mittellandkanal / Elbe-Seitenkanal.

Bildnachweis: Martin Illmann, Klaus Reinicke