Auskunft der Stadtverwaltung zur Silvesternacht

Limmerstraße bei Nacht
Limmerstraße bei Nacht

In der heutigen Sitzung des Stadtbezirksrates Linden-Limmer gab es seitens der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eine Anfrage an die Stadtverwaltung bezüglich besonderer Vorkommnisse in der Silvesternacht 2022-2023.

Folgende Fragen wurden gestellt:

1. Wie viele der Verfahren wurden an den in Antrag 15-3277/2022 genannten Orten eingeleitet (bitte unter Angabe des jeweiligen Ortes)?
Antwort der Verwaltung:
Nach Aussage der zuständigen Polizei wurden folgende Feststellungen getroffen bzw. Verfahren eingeleitet:

  • Lindener Berg: Keine Feststellungen
  • Bereich Küchengarten (Rampenstraße/Haasemannstraße): Strafverfahren wegen Sachbeschädigung durch Bewurf mit unbekanntem Gegenstand
  • Bereich Limmerstraße: Strafverfahren wegen Sachbeschädigung/gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr durch Bewurf eines Funkstreifenwagens mit unbekanntem Gegenstand, Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung durch 10 Beteiligte.

2. Wie bewertet die Stadt die Silvesternacht im Stadtbezirk Linden-Limmer insgesamt auch im Vergleich zu den Jahreswechseln vor der Pandemie?
Antwort der Verwaltung:
Zu dieser Frage wurde aufgrund des Gesamtüberblicks auch die Polizei um eine Einschätzung gebeten. Nach Beteiligung der für die Einsatzbewältigung im Bereich der angefragten Orte zuständigen Polizeidienststellen kommt die Polizeidirektion Hannover zu der Bewertung, dass der Jahreswechsel mit den vor der Coronapandemie begangenen Jahreswechseln (2018/2019 2019/2020) vergleichbar war. Die angefragten Stadtteile stellen keinen Kriminalitätsschwerpunkt in der Silvesternacht 2022/2023 dar. Eine ergänzende Betrachtung der Silvester-Feiertage der zurückliegenden Jahre in den (gesamten) Stadtteilen Linden und Limmer ergab bei einer jeweils niedrigen bis mittleren zweistelligen Gesamtanzahl von Strafverfahren keine Auffälligkeiten für den Zeitraum Silvester 2022/2023.

3. Welche Konzepte verfolgt die Verwaltung, um zukünftig die Gefährdung Unbeteiligter durch Feuerwerkskörper auszuschließen?
Antwort der Verwaltung:
Die Tatsache, dass Menschen Feuerwerkskörper missbrauchen, ist ein gesamtgesellschaftliches Problem, was die Ausschreitungen in anderen Städten wie z. B. Berlin belegen. Grundsätzlich ist jede volljährige Person jedoch berechtigt, an Silvester Feuerwerkskörper zu zünden, von denen eine geringe Gefahr ausgeht, die einen geringen Lärmpegel besitzen und zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind. Wird ein Feuerwerkskörper in Deutschland verkauft, muss ihm zu entnehmen sein, ob er diese Voraussetzungen erfüllt und ab welchem Alter er an Silvester gezündet werden darf, vgl. § 18 Abs. 2 SprengVO.

Nach der o.g. Verordnung des Ordnungs- und Polizeirechtes können die zuständigen Ordnungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Diese ordnungsrechtlichen Allgemeinverfügungen können zu Silvester erlassen werden, wenn sie erforderlich sind, um die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung zu schützen, drohende Schäden für das Leben und die Gesundheit von Personen zu verhindern und um Vermögenswerte zu schützen. Dementsprechend hat die LHH bereits sog. Böllerverbote erlassen, um die Gefährdung von Personen durch unsachgemäßen Gebrauch oder zielgerichteten Missbrauch von Feuerwerkskörpern zu unterbinden. In enger Abstimmung mit der Polizei wurde im Vorfeld die Verbotszone festgelegt. Im Nachgang wird evaluiert, ob der Geltungsbereich der Allgemeinverfügung ausreichend war oder ob weitere Areale einbezogen werden sollten. Dabei spielt es eine entscheidende Rolle, wie sich die Anzahl der Strafverfahren in den einzelnen Stadtteilen bezogen auf den Missbrauch von Feuerwerkskörpern entwickelt haben. Neben repressiven, sollten aber auch präventive Maßnahmen in Erwägung gezogen werden. Dabei geht es insbesondere um Aufklärung über die Gefährlichkeit des (unsachgemäßen) Gebrauchs von Feuerwerkskörpern und die Tatsache, dass der Einsatz gegen Dritte ein strafbares Verhalten darstellt.

Bildnachweis: Stefan Ebers