Immer mehr AirBnB Angebote in ganz Linden

Haus Limmerstraße 42
Haus Limmerstraße 42

Allein auf AirBnB sind über 60 Angebote in Linden gelistet. In ganz Hannover sollen es laut einer Studie, die von der Verwaltung in Auftrag gegeben wurde, über 3000 Wohnungen sein. 3000 Wohnungen, die dauerhaft dem normalen Wohnungsmarkt entzogen sind.

Wie in Linden-Süd sind auf der Limmerstraße gleich zwei ganze Gebäude verstärkt ins Visier der Nachbarn geraten. Während ein Haus bereits als „Pension Donau Appartements“ im Netz zu finden ist, wurde das andere Gebäude erst aktiv entmietet, um jetzt ebenfalls zu einem Hotel ähnlichen Betrieb umgebaut zu werden. Ein Bauantrag und entsprechend eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung von Wohnen in Hotelnutzung liegt dem Bauordnungsamt bisher nicht vor. Ob eine solche Nutzungsänderung auch bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtig ist, soll jetzt geprüft werden.

Die Politik streitet nun über eine Zweckentfremdungssatzung, die eine Umnutzung von regulärem Wohnraum verhindern soll. Die CDU bezeichnet das als eine Phantomdebatte, weil der Aufwand für Kontrollen höher sein soll als der Nutzen. Ins gleiche Horn bläst auch die FDP. Hat man da etwa Angst, seine Klientel zu verprellen? Die Linke dagegen will auf jeden Fall eine Satzung erlassen und diesem Treiben ein Ende setzten. Grüne und SPD siedeln sich irgendwo dazwischen an und schieben den schwarzen Peter lieber an das Land Niedersachsen weiter. Dort solle man doch gleich auch das Anbieten unterbinden. Bisher ist nur die Vermietung länger als 12 Wochen im Jahr verboten. Das ist natürlich nur schwer kontrollierbar.

Bezirksbürgermeister Rainer Grube: „Wohnen ist ein Grundrecht, wird aber durch die Untätigkeit der Stadtverwaltung eher zu einer Existenzbedrohung! – Während es früher mehrere Mitarbeiter gab, die gegen Zweckentfremdung von Wohnraum aktiv vorgegangen sind, redet man sich heute mit fadenscheinigen Begründungen raus und lässt die betroffenen Familien schlicht allein. Das ist skandalös und alles andere als staatliche Fürsorge.“

Untervermietung über AirBnB und Co.

Für den Vermieter hält die Untervermietung über Ferienwohnungsvermittler einige Fallstricke bereit. Es sind einige rechtliche Dinge zu beachten, sonst kann es schnell zu Ärger mit dem Vermieter und auch mit dem Finanzamt kommen. Zum Beispiel reicht eine einfache Erlaubnis des Vermieters, die Wohnung unterzuvermieten, nicht aus.

„Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2014 muss dies eine spezielle Erlaubnis für die Untervermietung an Touristen sein. Der BGH hat damals entschieden, dass sich eine auf gewisse Dauer angelegte Untervermietung von der Überlassung an beliebige Touristen unterscheidet.“

Wenn man die Wohnung längere Zeit als Ferienwohnung anbietet und daraus erhebliche Einnahmen erzielt, sind diese selbstverständlich auch zu versteuern. Das kann so weit gehen, dass man als Gewerbe eingestuft wird und dann auch alle Pflichten daraus erfüllen muss.

Je nach Umfang der Vermietung kann die Tätigkeit als Gewerbe einzuordnen sein. Das ist jedenfalls bei Einnahmen über 24.500 Euro anzunehmen. Ab dieser Grenze ist Gewerbesteuer zu zahlen.

Bei niedri­geren Einkünften ist von Fall zu Fall zu entscheiden. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit auf Dauer angelegt und nach außen erkennbar ist und ob damit Gewinne erwirt­schaftet werden sollen. Ein Kriterium kann die private Nutzung sein: Je weniger man die Wohnung auch selbst nutzt, desto eher ist von einem Gewerbe auszu­gehen. Ein Gewerbe liegt außerdem vor, wenn man dem Unter­mieter nicht nur eine Wohnung oder ein Zimmer, sondern auch noch weitere „unübliche Sonder­leis­tungen“, etwa einen täglichen Zimmer­service, anbietet.

https://anwaltauskunft.de/magazin/wohnen/mieten/die-eigene-wohnung-als-ferienwohnung-vermieten-das-sollten-sie-wissen

Betrugsmaschen rund um AirBnB


(via www.betrugstest.com)

Bildnachweis: Achim Brandau