Die Nutzung von E-Scootern auf der Limmerstraße ist verboten

E-Scooter auf der Limmerstraße
e-Scooter auf der Limmerstraße
Die Limmerstraße in Linden-Nord ist bekanntermaßen zwischen Küchengarten und Kötnerholzweg eine Fußgängerzone. Für Anlieger mit einer Parkfläche auf dem eigenen Grundstück, Lieferverkehr, Stadtbahnen, Linienbusse und Fahrradfahrer gibt es Ausnahmeregelungen.

Soweit die Theorie. In der Praxis ist es erstaunlich, wie viele Autofahrer trotzdem die Fußgängerzone befahren. Wobei in Linden eine ziemlich gleichlautende Meinung besteht, dass die Beschilderung und Kennzeichnung einfach schlecht und ungenügend ist. Auch die Kontrolle durch die Ordnungsbehörden findet zu selten statt.

e-Scooter auf der Limmerstraße

Gerade in den Abendstunden und am Wochenende sieht man in den letzten Wochen häufig Personen, die mit e-Scootern die Limmerstraße befahren. Auch stehen diese Roller an manchen Stellen zur Vermietung bereit. Dazu haben wir der Pressestelle der Stadtverwaltung einige Fragen gestellt und Antworten erhalten.

  • Nach unserem Kenntnisstand ist die Nutzung von E-Rollern in den Fußgängerzonen von Hannover untersagt. Gilt dies auch in dem als Fußgängerzone ausgewiesenem Teil der Limmerstraße?
    Das Fahren in Fußgängerzonen ist nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) und auch mit den Regelungen der eKFV untersagt. Das Fahren kann durch das Sonderzeichen für e-Scooter freigegeben werden. In Hannover wurde das Zeichen bisher noch nicht angeordnet.
  • Dürfen die Anbieter die e-Roller am Rande der Fußgängerzone oder auch mittendrin bereitstellen?
    Die Bereitstellung der e-Scooter in FGZ entspricht nicht den Vorgaben der LHH und widerspricht den o.g. Regeln, am Rand (außerhalb) ist dies zulässig. Hierzu stehen wir im Kontakt mit den Anbieter*innen. Die Limmerstraße ist dabei nochmals besonders zu betrachten, da das Einfahren in die Grundstücke freigegeben ist. Die allgemeine Befahrung ist aber nicht zugelassen.
  • Wie werden die Anbieter möglicherweise sanktioniert?
    Die Anbieter*innen werden bei Kenntnis von Verstößen gegen die städtischen Vorgaben oder Regeln aus StVO/StVG aufgefordert die Bereitstellung oder den Betrieb anzupassen.
  • Gibt es für die Fahrradnutzung in der Fußgängerzone der Limmerstraße eine offizielle Aussage, dass diese z.B. dort nur langsam und rücksichtsvoll fahren dürfen?
    Die FGZ ist für den Radverkehr im Rahmen der Regelungen der StVO freigegeben. Es gelten die Grundsätze der StVO zur Rücksichtnahme, der Radverkehr muss seine Geschwindigkeit dem Fußgängerverkehr anpassen und diesen weder gefährden noch behindern.

Die letzte Frage stand in den vergangen Wochen mehrfach in den Sozialen Medien zur Diskussion, daher stellten wir diese nun einmal auf offiziellem Weg an die Stadtverwaltung.

Bildnachweis: Stefan Ebers