Auf Grundlage der Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie vom 7. April hat das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am Mittwoch einen Bußgeldkatalog vorgestellt.
Er soll den Ordnungsbehörden in Niedersachsen Orientierung geben, wie mit Verstößen gegen die Verordnung umgegangen werden soll. Grundsätzlich gilt weiterhin, dass alle Bürgerinnen und Bürger dringend aufgefordert sind, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
Verstöße gegen die Verordnung sollen von den niedersächsischen Ordnungsbehörden konsequent, aber mit dem nötigen Augenmaß geahndet werden. So muss niemand ein Bußgeld fürchten, wenn es etwa eine Situation im Alltag vorübergehend nicht erlaubt, den vorgeschriebenen Mindestabstand einzuhalten. Bei wiederholten und schweren Verstößen sind jedoch empfindliche Bußgelder möglich.
Der Leiter des Krisenstabs der Landesregierung, Heiger Scholz, appelliert vor diesem Hintergrund an die Vernunft der Bürgerinnen und Bürger in Niedersachseen: „In diesen Tagen entscheidet es sich, ob wir in der Lage sind, die Ausbreitung des Corona-Virus entscheidend zu verlangsamen. Halten Sie bitte unbedingt Abstand und bleiben Sie zu Hause!“
Corona Bußgeldkatalog für Niedersachsen
Lfd. Nr. | Rechtsgrundlage | Zuwiderhandlung | Adressat des Bußgeldbescheides | Regelsatz in Euro |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
2 | § 1 Abs. 3 | Betrieb der genannten Freizeit-, Vergnügungsstätten so- wie Verkaufsstellen | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber, Geschäftsführung | 3 000 bis 10 000 |
3 | § 1 Abs. 3 | Besuch der genannten Freizeit-, Vergnügungsstätten so- wie Verkaufsstellen | jede beteiligte Person | 150 bis 400 |
4 | § 1 Abs. 4 | Betrieb der genannten Beherbergungsstätten zu touristischen Zwecken | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber, Geschäftsführung | 3 000 bis 10 000 |
5 | § 1 Abs. 5 Nrn. 1 und 3 | Zusammenkünfte in den genannten Einrichtungen (Sport, Freizeit, Bildung, Glaube) | jede beteiligte Person | 150 bis 400 |
6 | § 1 Abs. 5 Nr. 2 | Kurzfristiger Aufenthalt zu touristischen Zwecken in Zweitwohnung | jede beteiligte Person | 150 bis 00 |
7 | § 1 Abs. 5 Nr. 4 | Veranstalten öffentlicher Veranstaltungen | Veranlasserin, Veranlasser | 1 000 bis 5 000 |
8 | § 1 Abs. 5 Nr. 4 | Besuch öffentlicher Veranstaltungen | jede beteiligte Person | 150 bis 400 |
9 | § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 |
Nichteinhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m in der Öffentlichkeit und sportliche Betätigung im Freien | jede beteiligte Person | 150 |
10 | § 2 Abs. 3 | Zusammenkünfte und Ansammlungen von mehr als zwei Personen | jede beteiligte Person | 200 bis 400 |
11 | § 5 Abs. 1 | Betreten der genannten Einrichtungen durch aus dem Ausland Rückkehrende | rückgekehrte Person | 500 bis 1 000 |
12 | § 5 Abs. 2 Satz 1 |
Betreten der genannten Einrichtungen durch aus dem Ausland Rückkehrende | Personensorgeberechtigte Person der rückgekehrten Person | 500 bis 1 000 |
13 | § 5 Abs. 3 | Betreuung/Beschäftigung in Kenntnis der Auslandsrückkehr | Träger, Geschäftsführung | 4 000 bis 8 000 |
14 | § 6 Abs. 1 Satz 1 | Betrieb von Restaurationsbetrieben (außer Außer-Haus- Verkauf) | Betriebsinhaber, Betriebsinhaber, Geschäftsführung | 4 000 bis 10 000 |
15 | § 6 Abs. 1 Satz 2 | Besuch von Restaurationsbetrieben (außer Außer-Haus- Verkauf) | jede beteiligte Person | 150 |
16 | § 6 Abs. 2 | Bei Außer-Haus-Verkauf: Fehlende Sicherstellung des Mindestabstandes von 1,5 m zwischen den Kundinnen und Kunden | Betriebsinhaber, Betriebsinhaber, Geschäftsführung | 1 000 bis 3 000 |
17 | § 6 Abs. 3 | Verzehr von Speisen und Getränken innerhalb eines Umkreises von 50 m | jede beteiligte Person | 150 |
18 | § 6 Abs. 4 | Bei gastronomischen Lieferdiensten: Fehlende Sicherstellung des Mindestabstands von 1,5 m zu den Kundinnen und Kunden | Betriebsinhaber, Betriebsinhaber, Geschäftsführung | 1 000 bis 3 000 |
19 | § 6 Abs. 5 | Bei nicht öffentlichen Betriebskantinen: Fehlende Hygienevorkehrungen sowie Mindestabstand von 1,5 m | Betriebsinhaber, Betriebsinhaber, Geschäftsführung | 1 000 bis 3 000 |
20 | § 7 Abs. 2 | Erbringen von nicht dringend notwendigen Dienstleistungen (z. B. Kosmetik) | Betriebsinhabern, Betriebsinhaber, Geschäftsführung, Dienstleister/in | 2 000 bis 5 000 |
21 | § 8 | Fehlende Sicherstellung der Abstandsregelungen in Verkaufsstellen und Ladengeschäften nach § 3 Nr. 7 | Betriebsinhaber, Betriebsinhaber, Geschäftsführung | 1 000 bis 3 000 |
22 | § 9 Satz 1 | Betrieb von Verkaufsständen auf Wochenmärkten, die keine Lebensmittel anbieten | Betriebsinhaber, Betriebsinhaber, Geschäftsführung | 1 000 bis 3 000 |
23 | § 9 Satz 2 | Fehlende Sicherstellung der Abstandsregelungen auf Wochenmärkten | Betriebsinhaber, Betriebsinhaber, Geschäftsführung | 1 000 bis 3 000 |