Corona Bußgeldkatalog für Niedersachsen veröffentlicht

Ministerium für Soziales, Gesundheit und GleichstellungAuf Grundlage der Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie vom 7. April hat das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am Mittwoch einen Bußgeldkatalog vorgestellt.

Er soll den Ordnungsbehörden in Niedersachsen Orientierung geben, wie mit Verstößen gegen die Verordnung umgegangen werden soll. Grundsätzlich gilt weiterhin, dass alle Bürgerinnen und Bürger dringend aufgefordert sind, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

Verstöße gegen die Verordnung sollen von den niedersächsischen Ordnungsbehörden konsequent, aber mit dem nötigen Augenmaß geahndet werden. So muss niemand ein Bußgeld fürchten, wenn es etwa eine Situation im Alltag vorübergehend nicht erlaubt, den vorgeschriebenen Mindestabstand einzuhalten. Bei wiederholten und schweren Verstößen sind jedoch empfindliche Bußgelder möglich.

Der Leiter des Krisenstabs der Landesregierung, Heiger Scholz, appelliert vor diesem Hintergrund an die Vernunft der Bürgerinnen und Bürger in Niedersachseen: „In diesen Tagen entscheidet es sich, ob wir in der Lage sind, die Ausbreitung des Corona-Virus entscheidend zu verlangsamen. Halten Sie bitte unbedingt Abstand und bleiben Sie zu Hause!“

Corona Bußgeldkatalog für Niedersachsen

Lfd. Nr. Rechtsgrundlage Zuwiderhandlung Adressat des Bußgeldbescheides Regelsatz in Euro
1 2 3 4 5
2 § 1 Abs. 3 Betrieb der genannten Freizeit-, Vergnügungsstätten so- wie Verkaufsstellen Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber, Geschäftsführung 3 000 bis 10 000
3 § 1 Abs. 3 Besuch der genannten Freizeit-, Vergnügungsstätten so- wie Verkaufsstellen jede beteiligte Person 150 bis 400
4 § 1 Abs. 4 Betrieb der genannten Beherbergungsstätten zu touristischen Zwecken Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber, Geschäftsführung 3 000 bis 10 000
5 § 1 Abs. 5 Nrn. 1 und 3 Zusammenkünfte in den genannten Einrichtungen (Sport, Freizeit, Bildung, Glaube) jede beteiligte Person 150 bis 400
6 § 1 Abs. 5 Nr. 2 Kurzfristiger Aufenthalt zu touristischen Zwecken in Zweitwohnung jede beteiligte Person 150 bis 00
7 § 1 Abs. 5 Nr. 4 Veranstalten öffentlicher Veranstaltungen Veranlasserin, Veranlasser 1 000 bis 5 000
8 § 1 Abs. 5 Nr. 4 Besuch öffentlicher Veranstaltungen jede beteiligte Person 150 bis 400
9 § 2 Abs. 2
Sätze 1 und 2
Nichteinhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m in der Öffentlichkeit und sportliche Betätigung im Freien jede beteiligte Person 150
10 § 2 Abs. 3 Zusammenkünfte und Ansammlungen von mehr als zwei Personen jede beteiligte Person 200 bis 400
11 § 5 Abs. 1 Betreten der genannten Einrichtungen durch aus dem Ausland Rückkehrende rückgekehrte Person 500 bis 1 000
12 § 5 Abs. 2 Satz
1
Betreten der genannten Einrichtungen durch aus dem Ausland Rückkehrende Personensorgeberechtigte Person der rückgekehrten Person 500 bis 1 000
13 § 5 Abs. 3 Betreuung/Beschäftigung in Kenntnis der Auslandsrückkehr Träger, Geschäftsführung 4 000 bis 8 000
14 § 6 Abs. 1 Satz 1 Betrieb von Restaurationsbetrieben (außer Außer-Haus- Verkauf) Betriebsinhaber, Betriebsinhaber, Geschäftsführung 4 000 bis 10 000
15 § 6 Abs. 1 Satz 2 Besuch von Restaurationsbetrieben (außer Außer-Haus- Verkauf) jede beteiligte Person 150
16 § 6 Abs. 2 Bei Außer-Haus-Verkauf: Fehlende Sicherstellung des Mindestabstandes von 1,5 m zwischen den Kundinnen und Kunden Betriebsinhaber, Betriebsinhaber, Geschäftsführung 1 000 bis 3 000
17 § 6 Abs. 3 Verzehr von Speisen und Getränken innerhalb eines Umkreises von 50 m jede beteiligte Person 150
18 § 6 Abs. 4 Bei gastronomischen Lieferdiensten: Fehlende Sicherstellung des Mindestabstands von 1,5 m zu den Kundinnen und Kunden Betriebsinhaber, Betriebsinhaber, Geschäftsführung 1 000 bis 3 000
19 § 6 Abs. 5 Bei nicht öffentlichen Betriebskantinen: Fehlende Hygienevorkehrungen sowie Mindestabstand von 1,5 m Betriebsinhaber, Betriebsinhaber, Geschäftsführung 1 000 bis 3 000
20 § 7 Abs. 2 Erbringen von nicht dringend notwendigen Dienstleistungen (z. B. Kosmetik) Betriebsinhabern, Betriebsinhaber, Geschäftsführung, Dienstleister/in 2 000 bis 5 000
21 § 8 Fehlende Sicherstellung der Abstandsregelungen in Verkaufsstellen und Ladengeschäften nach § 3 Nr. 7 Betriebsinhaber, Betriebsinhaber, Geschäftsführung 1 000 bis 3 000
22 § 9 Satz 1 Betrieb von Verkaufsständen auf Wochenmärkten, die keine Lebensmittel anbieten Betriebsinhaber, Betriebsinhaber, Geschäftsführung 1 000 bis 3 000
23 § 9 Satz 2 Fehlende Sicherstellung der Abstandsregelungen auf Wochenmärkten Betriebsinhaber, Betriebsinhaber, Geschäftsführung 1 000 bis 3 000