Betreiber hat keinen Erfolg mit Eilantrag gegen Sperrzeitanordnung der Stadt
Die Antragstellerin betreibt seit Beginn des Jahres die im Erdgeschoss des Gebäudes Lindener Marktplatz 3 in Hannover gelegene Gaststätte Centrum, zu der eine im Hochsommer max. 135 m² große bewirtschaftete Außenfläche gehört. Für die Gaststättennutzung im Gebäude erteilte die Antragsgegnerin im Jahr 2008 eine Baugenehmigung, nach der ein Gaststättenbetrieb von 8:00 bis 22:00 Uhr genehmigt ist. Für die Bewirtschaftung der auf der öffentlichen Verkehrsfläche des Lindener Marktplatzes gelegenen Außenfläche erteilt die Antragsgegnerin jährlich Sondernutzungserlaubnisse; zuletzt unter dem 29.05.17 für den Zeitraum vom 01.04. bis 30.09.17 für Flächen zwischen 15 und 135 m². Der dem Rechtsvorgänger der Antragstellerin im Jahr 2010 erteilten Gaststättenerlaubnis war aus Lärmschutzgründen eine Sperrzeitauflage für die Freifläche von täglich 22:00 bis 6:00 Uhr beigefügt, die nach Inkrafttreten des Niedersächsischen Gaststättengesetzes zunächst fort galt. Auf Lärmbeschwerden einiger Anwohner führte die Antragsgegnerin bereits im Jahr 2016 an mehreren Tagen Kontrollen durch. Dabei stellte sie fest, dass im Eingangsbereich des Centrum und am Nachtwächterbrunnen auch nach 22:00 Uhr noch zahlreiche Partygäste lauthals feierten, die sich mit Flaschenbier, aber auch mit im Centrum ausgeschenktem Bier und Prosecco versorgt hatten. Auch nach dem Betreiberwechsel – der Geschäftsführer blieb derselbe – zu Anfang dieses Jahres kam es zu Lärmbeschwerden der Anwohner. Bei Kontrollen am 15.05., am 14.06. und am 19.06. saßen noch weit nach 22:00 Uhr zwischen 18 und 41 Personen an den Außentischen des Centrum.
Mit Verfügung vom 26.06.17 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin daraufhin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes, ihre Freifläche zwischen 22:00 und 6:00 Uhr zu bewirtschaften, und ordnete an, die Möblierung der Freifläche bis spätestens 22:15 Uhr von der Freifläche zu entfernen und so zu sichern, dass sie von Unbefugten nicht auf die Verkehrsfläche verbracht werden kann.
Den dagegen gerichteten Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom heutigen Tage abgelehnt. Es sei bereits das Rechtsschutzbedürfnis zweifelhaft. Denn die im Jahr 2008 erteilte Baugenehmigung ermögliche ohnehin nur einen Tagesbetrieb der Gaststätte bis 22:00 Uhr. Ein über 22:00 Uhr hinaus weitergehender Betrieb der Gaststätte sei 2008 und auch später nicht zur Genehmigung gestellt worden. An dieser durch den Rechtsvorgänger der Antragstellerin erfolgten eingeschränkten Angabe des Nutzungsumfangs müsse sich die Antragstellerin festhalten lassen. Diese sei nach der auch für sie geltenden Baugenehmigung daher nicht berechtigt, die Gaststätte Centrum noch nach 22:00 Uhr zu betreiben und zwar weder in den Innenräumen noch auf der Außenbewirtschaftungsfläche.
Im Übrigen sei die von der Antragsgegnerin gemäß §§ 24, 22 Abs. 1 BImSchG erlassene Sperrzeitanordnung rechtmäßig. Diese Normen seien neben dem Nds. Gaststättengesetz anwendbar. Der von den Gästen der Außenbewirtschaftung nach 22:00 Uhr verursachte Lärm sei nach summarischer Prüfung als schädliche Umwelteinwirkung i. S. d. § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG einzustufen. Denn er sei in der von der Antragsgegnerin gemessenen bzw. errechneten Lautstärke geeignet, zumindest erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft des Lindener Marktplatzes herbeizuführen. Die Umgebung der Außenbewirtschaftung sei als faktisches allgemeines Wohngebiet einzustufen. Nach Nr. 6.1 d) TA-Lärm liege der Nachtrichtwert somit grundsätzlich bei 40 dB(A). Dieser Wert könne nach einer Prognoseberechnung der Antragsgegnerin bereits nicht eingehalten werden, wenn sich in 25 m Entfernung nur 10 Personen „gehoben“ unterhielten. Die Außengastronomie der Antragstellerin biete jedoch weitaus mehr Personen Platz und sei auch tatsächlich stärker frequentiert. Zu beachten sei zudem, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung mit steigendem Alkoholpegel die Lautstärke der geführten Gespräche die einer „gehobenen“ Unterhaltung weit übersteigen dürfte. Der Vortrag der Antragstellerin, das Verzehren von Getränken verursache keinen Lärm, es sei denn, man „schlürfe laut“, und ihre Gäste unterhielten sich stets nur in Zimmerlautstärke, sei lebensfremd, wenn nicht gar absurd. Weiter ins Gewicht falle die besondere Lästigkeit und Störeignung des nachts von einer Außenbewirtschaftung ausgehenden Lärms, weil er wesentlich vom Verhalten der Gäste abhänge, das vom Gaststättenbetreiber nicht verlässlich gesteuert werden könne. Es handele sich nicht um gleichförmigen Lärm, sondern um Geräusche, die – wenn auch möglicherweise ohne Informationsgehalt – unterschiedlich, wechselnd in ihrer Höhe und Intensität, mit signifikanten Spitzen, impulshaltig und plötzlich zu hören sein können. Der nächtliche Lärm der Außenbewirtschaftung ab 22:00 Uhr werde von der ohnehin vorhandenen Lärmbelastung nicht verdeckt. Um diese Nachtzeit sei die Verkehrsbelastung längst zurückgegangen, die Läden seien geschlossen und auch Märkte fänden nicht mehr statt. Der Lärm der Außengastronomie gehe damit kaum mehr unter und belaste gerade die Zeiträume, zu denen die Nachbarschaft ein besonderes Bedürfnis nach Ruhe und Erholung habe. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Zwar sei die Außenbewirtschaftung der Antragstellerin nicht die einzige nächtliche Lärmquelle auf dem Lindener Marktplatz. Die gegenüber der Antragstellerin ausgesprochene Anordnung sei jedoch geeignet, entscheidend zur Lärmminderung beizutragen, und verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.
Az. 4 B 6199/17