Der Fachbereich Umwelt und Stadtgrün weist darauf hin, dass nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) am 1. April wieder die allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit beginnt. Damit gilt eine generelle Anleinpflicht für Hunde im Wald und in der freien Landschaft.
Anleinpflicht dient dem Schutz freilebender Tiere
„In besonderem Maße sollen dadurch Jungwild sowie am Boden und bodennah brütende Singvögel geschützt werden“, erläutert Hans-Karl von Bodecker aus dem städtischen Bereich Forsten, Landschaftsräume und Naturschutz (im Fachbereich Umwelt- und Stadtgrün). Dazu gehören viele Vogelarten wie Wachtel, Rebhuhn, Kiebitz oder Wiesenpieper in der freien Landschaft sowie Zilpzalp, Nachtigall, Rotkehlchen oder Zaunkönig in den Wäldern.
Freilaufende Hunde stören die vielfältige Vogelwelt in den Erholungsräumen durch ihr natürliches Aufspürverhalten, sie scheuchen die brütenden Vögel auf, deren Gelege dann erkalten oder auch zerstört werden. Durch Missachtung der Anleinpflicht werden unter anderem die Feldlerchen in ihrer Anzahl oft entscheidend dezimiert. „Die Erholungssuchenden warten dann im späteren Frühjahr vergeblich auf den Gesang der Vögel“, so von Bodecker. „Wir bitten deshalb alle Hundehalter*innen, sich an die Anleinpflicht in der Brut- und Setzzeit vom 1. April bis zum 15. Juli zu halten und damit ihren Beitrag zum Schutz der Natur zu leisten.“
Ausnahmen von der Anleinpflicht
Die Anleinpflicht gilt nicht auf den im Stadtgebiet eingerichteten Hundeauslaufflächen und –wegen. Hier dürfen die Hunde auch während der Brut- und Setzzeit freilaufen, wenn nicht anders auf den Schildern vermerkt (zum Beispiel im „Bornumer Holz“ und am Kronsberg).
Aufgepasst beim Baum- und Heckenschnitt
Auch beim Beschneiden von Bäumen, die von der Baumschutzsatzung ausgenommen sind, und Hecken ist jetzt besondere Vorsicht geboten, damit brütende Vögel nicht gestört werden. Der Fachbereich Umwelt und Stadtgrün hat hierfür ein Merkblatt erstellt.