Die Grünen im Stadtbezirksrat Linden-Limmer wollen den Rad- und Fußverkehr am Lodemannweg in Linden-Süd stärken. Ratsfrau Ina Birk hat dazu einen Antrag gestellt, der in der Sitzung des Bezirksrats am 25. Juni 2025 einstimmig beschlossen wurde.
Ziel des Antrags war es, die Verwaltung zu beauftragen, Maßnahmen zu prüfen und umzusetzen, damit Radfahrende und Fußgänger an der Kreuzung Lodemannweg/Stammestraße Vorrang gegenüber dem motorisierten Verkehr erhalten.
In der Begründung verweist Birk auf die große Bedeutung des Lodemannwegs als Verbindung zwischen Linden-Süd, der Innenstadt, dem Maschsee und dem Sportpark. Die Strecke sei eine zentrale Achse im Alltags- wie im Freizeitverkehr und Teil des übergeordneten Radverkehrsnetzes. Die Stammestraße hingegen habe überwiegend lokale Bedeutung für den Autoverkehr und könne im Sinne nachhaltiger Mobilität zurückgestuft werden.
Als Beispiel nennt Birk die bereits erfolgte Bevorrechtigung des Radverkehrs am Ferdinand-Wilhelm-Fricke-Weg im Bereich der Gilde Parkbühne – ein Modell, das nach Ansicht der Grünen auch am Lodemannweg sinnvoll wäre.
Stadtverwaltung lehnt ab – Verweis auf Feuerwehr und Sicherheit
Die Stadtverwaltung zeigt sich allerdings skeptisch. Sie verweist in ihrer Stellungnahme darauf, dass die Stammestraße zum sogenannten Vorbehaltsnetz gehört und zugleich Hauptalarmweg der Feuerwehr ist. Eine Änderung der Vorfahrtsregelung könne daher den Einsatzverkehr behindern.
Zudem sei der Lodemannweg in diesem Abschnitt keine Hauptverkehrsstraße und auch nicht Teil der künftigen Veloroute 9. Eine Bevorrechtigung gegenüber der Stammestraße wäre nach Einschätzung der Verwaltung nicht verhältnismäßig und ohne Ampelsicherung potenziell gefährlich. Aktuell ermögliche eine zwei Meter tiefe Mittelinsel eine sichere Querung für Rad- und Fußverkehr, da jeweils nur eine Fahrtrichtung beachtet werden müsse. Diese Regelung habe sich bislang bewährt.
Entscheidung liegt beim Oberbürgermeister
Da es sich um einen Initiativantrag handelt, liegt die Entscheidung letztlich beim Oberbürgermeister, der im Rahmen der laufenden Verwaltung über den Antrag entscheiden muss (§ 94 Abs. 3 NKomVG).