Straßenausbaubeitrag Bauweg/Steinstraße/Holzstraße

Der Rat der Landeshauptstadt Hannover befasste sich mit dem Antrag zur sogenannten Aufwandsspaltung für den Straßenzug BauwegSteinstraßeHolzstraße (Linden-Mitte) im Abschnitt von der Badenstedter Straße bis zur Davenstedter Straße. Ziel des Beschlusses ist es, den beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der Fahrbahn, der Nebenanlagen sowie der Entwässerungseinrichtungen gesondert zu ermitteln und abzurechnen.
Beleuchtungseinrichtungen sind ausdrücklich nicht Bestandteil der Abrechnung.

Hintergrund des Antrags ist der bauliche Zustand der Verkehrsflächen. Der Bauweg und die Steinstraße wiesen aufgrund ihres Alters erhebliche Schäden auf und entsprachen in ihrem Aufbau nicht mehr den heutigen technischen Anforderungen. Insbesondere der unzureichende Unterbau machte eine bloße Instandsetzung im Rahmen der laufenden Straßenunterhaltung wirtschaftlich und technisch nicht vertretbar.

In den Jahren 2008 und 2009 wurden daher umfassende Straßenausbaumaßnahmen durchgeführt. Dabei wurden im Bauweg und in der Steinstraße sämtliche Straßenteileinrichtungen über die gesamte Länge hinweg nach heutigem Ausbaustandard auf einem verstärkten Unterbau neu hergestellt. Zudem wurde die Anzahl der Straßenabläufe erhöht. Die Schlussrechnung für diese Maßnahmen ging im Jahr 2010 ein.

Nach Auffassung der Verwaltung erfüllen diese Ausbaumaßnahmen den Beitragstatbestand der Verbesserung im Sinne von § 1 der Straßenausbaubeitragssatzung. Insgesamt ist ein beitragsfähiger Aufwand in Höhe von rund 574.000 Euro entstanden. Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen werden in einer Größenordnung von etwa 220.000 Euro erwartet.

An den Beleuchtungseinrichtungen wurden im Zuge der Baumaßnahmen keine baulichen Veränderungen vorgenommen. Angesichts dessen sind diese auch nicht Gegenstand der Beitragserhebung.

Die Steinstraße und die Holzstraße gelten als unselbstständige Bestandteile der Straßenanlage Bauweg/Steinstraße/Holzstraße. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist die öffentliche Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) stets die Gemeindestraße insgesamt. Erstrecken sich beitragsfähige Maßnahmen jedoch nur auf einzelne Straßenteileinrichtungen, können Ausbaubeiträge ausschließlich nach vorheriger Aufwandsspaltung erhoben werden. Für diese Entscheidung ist der Rat zuständig. Maßgeblich ist hierbei unter anderem ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 11.02.1987 (Az. 9 OVG B 122/86).

Die Straßenanlage Bauweg/Steinstraße/Holzstraße ist als Durchgangsstraße eingestuft. Der Anteil der Anlieger am beitragsfähigen Aufwand liegt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 a–c der Straßenausbaubeitragssatzung – abhängig von der jeweiligen Straßenteileinrichtung – zwischen 25 und 55 Prozent.

Mit dem beantragten Ratsbeschluss wird die rechtliche Voraussetzung geschaffen, damit die Verwaltung ihrer Verpflichtung zur Beitragserhebung nach der Straßenausbaubeitragssatzung nachkommen kann.