Stadt Hannover trifft Vereinbarung mit E-Scooter-Anbietern

E-Roller von Lime am Schwarzen Bär
E-Roller von Lime am Schwarzen Bär

Die Landeshauptstadt Hannover und die vier E-Tretroller-Anbieter Bolt, Tier, Voi und Lime haben eine gemeinsame freiwillige Vereinbarung unterzeichnet, die unter anderem das Parken der E-Scooter reglementiert und ab sofort in Kraft tritt.

Auszug aus den neuen Bestimmungen

  • Ein Anbieter darf maximal fünf Fahrzeuge an einem Standort abstellen und soll dabei einen Umkreis von 100 Metern zu eigenen Fahrzeugen sowie den E-Scootern anderer Anbieter einhalten
  • Die Anbieter sollen ihre Kund*innen deutlich auf die Pflicht zum korrekten Fahren und Abstellen sowie auf Sanktionen bei Verstößen hinweisen und sich dies vor jedem Ausleihvorgang per Klick bestätigen lassen
  • Gehwege, Fußgängerzonen und Baumscheiben dürfen nicht befahren werden
  • In Grün- und öffentlichen Anlagen dürfen nur beschilderte Radwege befahren werden
  • Die Anbieter verpflichten sich, die Abstell- und Parkverbotszonen in der Stadt zu beachten, wonach das Abstellen in Parks und Grünanlagen, auf Baumscheiben und Grünstreifen sowie auf weiteren definierten Flächen nicht zulässig ist.
  • Gehwege müssen von abgestellten Fahrzeugen so freigehalten werden, dass mindestens zwei Meter Platz frei bleiben. Feuerwehrzufahrten, Fußgänger*innen-Überwege, Radwege, Bordsteinabsenkungen, Blindenleitsysteme, Ein- und Ausgänge zu Gebäuden, U- und S-Bahnstationen einschließlich der Aufzüge sowie Zugänge von Hochbahnsteigen und Bushaltestellen sind freizuhalten.
  • Im Bereich von Bus- und Straßenbahnhaltestellen ist ein Mindestabstand zum Wartebereich von zehn Metern einzuhalten
  • Öffentliche Fahrradabstellanlagen dürfen nicht für die E-Tretroller benutzt werden.
  • Das gebündelte Abstellen einer größeren Anzahl von Fahrzeugen für länger als einen Tag ist sondernutzungspflichtig.
  • Die Anbieter müssen einen verpflichtenden Fotonachweis beim Parken verlangen und diesen regelmäßig kontrollieren. Bei Verstoß ist eine einheitliche Strafe von mindestens 20 Euro zu verhängen.
  • E-Tretroller, die beispielsweise Geh- und Radwege blockieren oder in Verbotszonen abgestellt werden, müssen schnellstmöglich, spätestens aber innerhalb von sechs Stunden nach Hinweisen durch die Stadt oder Dritte entfernt werden.
  • Die Anbieter werden eine gemeinsame Beschwerdestelle einrichten, die geeignet ist, per E-Mail eingehende Bürger*innenbeschwerden über unsachgemäß abgestellte Fahrzeuge anzunehmen, zu verarbeiten und Abhilfe zu schaffen sowie einen Antwortkontakt gegenüber dem*der Beschwerdeführer*in sicherzustellen.
  • Die Anbieter müssen an den Fahrzeugen, in der App, auf der Anbieter-Homepage die Telefon-Hotline, die E-Mail-Adresse und ein QR-Code für die Bürger*innen sowie den Ordnungsdienst gut lesbar anbringen.

Bildnachweis: Binaca Brandau