Der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 26. Juni 2018 (Az. 10 ME 265/18) entschieden, dass der Stadtbezirksrat Linden-Limmer nicht die Befugnis hat, gegen die Beanstandung der von ihm beabsichtigten Benennung einer Freifläche als Halim-Dener-Platz durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport gerichtlich vorzugehen.
Der Stadtbezirksrat beschloss am 10. Mai 2017 die Benennung eines Platzes im Stadtbezirk Linden-Limmer in Hannover als Halim-Dener-Platz. Nach einem Bericht des Oberbürgermeisters an das Ministerium für Inneres und Sport beanstandete dieses als Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der Landeshauptstadt Hannover am 2. Januar 2018 den Beschluss des Stadtbezirksrats. Hiergegen hat dieser am 8. Februar 2018 Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover erhoben (Az. 1 A 1116/18). Den zugleich auch von ihm gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hat das Verwaltungsgericht Hannover mit Beschluss vom 15. Mai 2018 (Az. 1 B 1117/18) als unzulässig abgelehnt, weil ein gerichtliches Vorgehen gegen eine kommunalaufsichtsrechtliche Beanstandung nur der Kommune als juristische Person möglich sei, nicht auch ihren Organen.
Diese Entscheidung hat der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren bestätigt. Durch eine Aufsichtsmaßnahme werde zwar das Selbstverwaltungsrecht der Landeshauptstadt berührt, nicht jedoch ein Recht des Stadtbezirksrats als deren Organ. Gegenüber Maßnahmen der Kommunalaufsicht könne daher nur die Kommune selbst gerichtlich vorgehen.
Der 10. Senat hat zudem ausgeführt, dass die Beanstandung durch die Kommunalaufsichtsbehörde nach derzeitiger Sachlage auch zu Recht erfolgt sein dürfte, weil der Beschluss zur Benennung des Platzes nach einem verstorbenen kurdischstämmigen Unterstützer der PKK entgegen § 93 Abs. 1 Satz 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz nicht ausreichend die Belange der Landeshauptstadt beachte, die sich selbst Neutralität hinsichtlich der Entwicklungen in der Türkei und die Sicherstellung des friedlichen Zusammenlebens von türkischstämmigen Bevölkerungsgruppen in der Landeshauptstadt auferlegt habe.
Der Beschluss ist unanfechtbar.