Ab 1. Januar 2026: Alkohol- und Rauchverbot auf Hochbahnsteigen

Hochbahnsteig Freizeitheim Linden 18.4.24
Hochbahnsteig Freizeitheim Linden

Ab dem 1. Januar 2026 gilt auf allen oberirdischen ÜSTRA Stadtbahnhaltestellen mit Hochbahnsteigen ein umfassendes Alkohol- und Rauchverbot. Untersagt sind nicht nur der Konsum, sondern auch das Mitführen alkoholischer Getränke in offenen oder nicht verschließbaren Behältnissen. Ebenso verboten sind künftig Tabakwaren, elektronische Zigaretten sowie Cannabisprodukte.

Bislang galten diese Regelungen ausschließlich in Tunnelstationen und in den Fahrzeugen selbst. Mit der neuen Regelung werden nun auch die Hochbahnsteige an der Oberfläche in das bestehende Verbot integriert. Hintergrund sind wiederholte Beschwerden von Fahrgästen sowie entsprechende Forderungen aus der Regionspolitik.

ÜSTRA-Sprecher Heiko Rehberg verweist auf den breiten Rückhalt für die Entscheidung: Viele Fahrgäste hätten sich klarere Regeln gewünscht. Die Ausweitung des Verbots sei daher in enger Abstimmung mit der Stadt und der Region Hannover sowie der Infrastrukturgesellschaft Region Hannover (Infra) beschlossen worden.

La Muro
La Muro
Limmerstraße 39
30451 Hannover

Unverändert bleiben die bestehenden Regelungen in den Stadtbahnen, in Tunnelstationen und in besonders gekennzeichneten Bereichen. Nicht betroffen sind hingegen Bushaltestellen sowie Stadtbahnhaltestellen mit Niedrigbahnsteigen. Diese seien häufig nicht eindeutig abgegrenzt, heißt es zur Begründung. Gleichwohl appelliert die ÜSTRA an Rauchende, auch dort Rücksicht auf andere Fahrgäste zu nehmen.

Dialog statt Sanktionen

Strafen sind zum Start des neuen Verbots nicht vorgesehen. Die ÜSTRA setzt zunächst auf Aufklärung und Gesprächsbereitschaft. Ziel sei es, Fahrgäste für die neuen Regeln zu sensibilisieren und ein Umdenken zu fördern. Rehberg räumt ein, dass sich Verstöße nicht vollständig vermeiden lassen – insbesondere an Wochenenden. Erfahrungen aus der Vergangenheit zeigten jedoch, dass klare Regeln Wirkung entfalten: Seit Einführung des Verbots im Jahr 2017 seien entsprechende Vorfälle deutlich seltener geworden. Wer sich trotz Ermahnung nicht an die Vorgaben hält, kann gemäß den Beförderungsbedingungen von der Weiterfahrt ausgeschlossen und des Bahnsteigs verwiesen werden.

Bildnachweis: Stefan Ebers

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