Der Fachbereich Umwelt und Stadtgrün der Stadt Hannover weist darauf hin, dass nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) am 1. April 2019 wieder die allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit beginnt. Damit gilt eine generelle Anleinpflicht für Hunde im Wald und in der freien Landschaft.
Dauerhaftes Hundeverbot
Außerhalb der der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit gilt ein generelles Hundeverbot für- auf Kinderspielplätzen und Spielparks
- auf Friedhöfen,
- auf Schulhöfen,
- im Stadtpark und im Tiergarten
- in den Herrenhäuser Gärten (Großer Garten, Berggarten) und
- auf Liegewiesen sowie
- auf Schützen-, Volks-, Stadt- und Stadtteilfesten und
- einzelne Flächen in Grünanlagen, bei denen das Hundeverbot mit Schildern gekennzeichnet ist.
Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet werden und Menschen mit Behinderung, die einen Behindertenbegleithund (Assistenzhund) mit sich führen.
Warum gilt eine Anleinpflicht?
Die Anleinpflicht dient dem Schutz freilebender Tiere.
„In besonderem Maße sollen dadurch Jungwild sowie am Boden und bodennah brütende Singvögel geschützt werden“, erläutert Dr. Heino Kamieth, Leiter des Bereichs Forsten, Landschaftsräume und Naturschutz. Dazu gehören viele Vogelarten wie Wachtel, Rebhuhn, Kiebitz oder Wiesenpieper in der freien Landschaft sowie Zilpzalp, Nachtigall, Rotkehlchen oder Zaunkönig in den Wäldern.
Freilaufende Hunde stören die vielfältige Vogelwelt in den Erholungsräumen durch ihr natürliches Aufspürverhalten, sie scheuchen die brütenden Vögel auf, deren Gelege dann erkalten oder auch zerstört werden. Durch Missachtung der Anleinpflicht werden unter anderem die Feldlerchen in ihrer Anzahl oft entscheidend dezimiert. „Die Erholungssuchenden warten dann im späteren Frühjahr vergeblich auf den Gesang der Vögel“, so Kamieth. „Wir bitten deshalb alle Hundehalter*innen, sich an die Anleinpflicht in der Brut- und Setzzeit vom 1. April bis zum 15. Juli zu halten und damit ihren Beitrag zum Schutz der Natur zu leisten.“
Ausnahme Hundeauslaufflächen
Die Anleinpflicht gilt nicht auf den im Stadtgebiet Hannover eingerichteten Hundeauslaufflächen und –wegen. Hier dürfen die Hunde auch während der Brut- und Setzzeit freilaufen, wenn nicht anders auf den Schildern (siehe Bild) vermerkt (zum Beispiel im „Bornumer Holz“ und am Kronsberg).