Im Zusammenhang mit dem neuen Gaststättengesetz das gerade unter Vereinen in die Diskussion geraten ist wurde immer wieder auf die finanziellen Mehraufwendungen die durch das Gesetz entstehen hingewiesen. Wer beispielsweise alkoholische Getränke im Rahmen einer Vereinsfeier ausschenken möchte muss nun ein Führungszeugnis vorweisen.
Dafür gilt jetzt eine Gebührenbefreiung für alle ehrenamtlich Tätigen.
Mitteilung der Stadt Hannover
Das Bundeszentralregister hat uns mitgeteilt, dass sich das Bundesministerium für Justiz und das Bundesministerium des Innern auf die Erarbeitung einer gesetzlichen Regelung geeinigt haben, durch die bei ehrenamtlich Tätigen von der Erhebung der Gebühr für die Erteilung von Führungszeugnissen abgesehen werden soll. Dies soll unabhängig davon gelten, ob für das Ehrenamt eine materielle Entschädigung, insbesondere eine pauschale Aufwandsentschädigung, gezahlt wird und welche Höhe diese hat. Sie soll sowohl für einfache als auch für erweiterte Führungszeugnisse gelten.
Im Vorgriff auf diese Regelung verzichtet das Bundesamt für Justiz ab sofort in diesen Fällen auf die Erhebung einer Gebühr. Dies bedeutet, dass ab sofort auch in den Bürgerämtern der Landeshauptstadt Hannover keine Gebühren bei der Beantragung von Führungszeugnissen für den genannten Personenkreis mehr erhoben werden.
Mitteilung des Bundesamtes für Justiz
Wer für ehrenamtliche Tätigkeit in einer gemeinnützigen oder vergleichbaren Einrichtung ein Führungszeugnis benötigt, erhält dieses künftig grundsätzlich gebührenfrei. Anders als bisher wird das Bundesamt für Justiz auch dort von einer Gebühr generell absehen, wo ehrenamtlich Engagierte eine Aufwandsentschädigung erhalten. Das teilte der Präsident des Bundesamts für Justiz, Heinz-Josef Friehe, in Bonn mit.
Bisher wurde keine Gebührenfreiheit gewährt, wenn Ehrenamtler für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhielten. Friehe: „Zahlreiche ehrenamtlich Tätige, vor allem aber auch Sportvereine, karitative Einrichtungen, Träger von sozialen Projekten, in denen Ehrenamtler mitwirken, haben es kritisiert, dass der Erhalt einer Aufwandsentschädigung die Gebührenbefreiung ausschloss. Oftmals sind solche Aufwandsentschädigungen ohnehin gering. Daher werden Führungszeugnisse, die für ehrenamtliche Tätigkeit benötigt werden, generell von der Gebührenerhebung ausgenommen. Auf diese Weise kann das Bundesamt für Justiz einen Beitrag zur Förderung des ehrenamtlichen Engagements leisten.“
Seit dem 1. Mai 2010 benötigen ehrenamtlich Tätige insbesondere dann ein Führungszeugnis, wenn sie kinder- und jugendnah tätig sind oder tätig werden wollen. Sie haben ein „erweitertes“ Führungszeugnis vorzulegen, in dem etwaige Sexualdelikte länger aufgeführt werden als im „normalen“ Führungszeugnis.