Maskenpflicht am Arbeitsplatz in der Region Hannover

Maskenpflicht am Arbeitsplatz
Symbolbild

Ab heute ist eine wesentliche Änderungen für Berufstätigten in der gesamten Region Hannover gültig, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung am Arbeitsplatz. Diese ist hinterlegt in der Zweiten Allgemeinverfügung der Region Hannover zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus „COVID-19“ anlässlich der Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 35 auf dem Gebiet der Region Hannover vom 20. Oktober 2020.

Auszug aus der Allgemeinverfügung:

  • Jede Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung gem. § 3 Niedersächsische Corona-Verordnung zu tragen.
  • Über die Regelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung hinaus gilt Folgendes: Wer bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in geschlossenen Räumen einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu einer anderen Person nicht oder nicht durchgehend einhalten kann, ist zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gem. § 3 Abs. 2 Niedersächsische Corona-Verordnung verpflichtet. Diese Pflicht gilt für Verkehrswege, Flure, Treppen und Treppenhäuser, Wartebereiche, Gemeinschafts-und Sozialräume, Toiletten und vergleichbaren Räumlichkeiten.Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Behinderung erforderlich ist.
  • Die Anordnung zu Ziff. 2 gilt in folgenden Fällen nicht:
    • Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines politischen Mandats
    • Bei Veranstaltungen und Sitzungen des Niedersächsischen Landtages, seiner Gremien und Fraktionen und von kommunalen Vertretungen, deren Gremien und Fraktionen
    • Im Rahmen des Betriebs einer Volkshochschule oder einer sonstigen öffentlichen privaten Bildungseinrichtung im außerschulischen Bereich
    • Im Rahmen von Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe bei der Sozialen Gruppenarbeit nach § 29 SGB VIII sowie bei der Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 SGB VIII
    • Im Rahmen von Angeboten nach § 11 SGB VIII, § 13 SGB VIII, § 14 SGB VIII
    • Im Rahmen von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung an einer Hochschule soweit von der Hochschule nichts Abweichendes geregelt ist
    • Bei sportlicher Betätigung im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit
    • Bei der Ausübung behördlicher und polizeilicher Befugnisse zur Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung
    • Für Angehörige der Bundeswehr
    • Für Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist und die dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können
    • Für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres
    • In Schulen und im Geltungsbereich des Rahmenhygieneplans Corona-Schule
    • In Kindertagesstätten und im Geltungsbereich des Rahmenhygieneplans Corona-Kindertagesbetreuung
    • Für Beschäftigte in Krankenhäusern, Arztpraxen, medizinische Dienstleister, soweit in diesen Einrichtungen nichts Abweichendes geregelt ist
  • Über die Regelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung hinaus gilt Folgendes: Personen, die keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, ist das Betreten oder Benutzen folgender Einrichtungen und Verkehrsmittel untersagt:
    a) Einrichtungen des Personenverkehrs wie z. B. Haltestellen, Bahnhöfe, Flughäfen und Fähranleger.
    b) Verkehrsmittel des Personenverkehrs wie z.B. Züge, Straßen- und U-Bahnen, Busse. Von dieser Anordnung ausgenommen sind touristische Schiffs-, Bus- und Kutschfahrten.
  • Die Anordnung zu Ziff. 4 gilt nicht für Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist und die dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können sowie für Kinder unter sechs Jahren.
  • Ziffern 1 bis 5 dieser Allgemeinverfügung sind jeweils kraft Gesetzes gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Klage hat somit keine aufschiebende Wirkung.
  • Diese Allgemeinverfügung gilt nach dem Tage der Bekanntmachung bis auf weiteres.

Die komplette Verfügung „Zweite Allgemeinverfügung der Region Hannover zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus“ ist bei der Region Hannover nachzulesen.