Mit fachaufsichtlicher Weisung vom 13. März 2020 hat das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung die Gesundheitsämter angewiesen, unter anderem den Betrieb von sämtlichen Kindertageseinrichtungen, Kinderhorten und der Kindertagespflege vom 16. März bis einschließlich 18. April 2020 zu untersagen.
Ausgenommen von dieser fachlichen Weisung ist die Notbetreuung in kleinen Gruppen.
Die nachfolgenden Informationen sollen Fragen in Bezug auf den Zugang zur Notbetreuung beantworten. Dabei wurde berücksichtigt, dass Niedersachsens Kultusminister Grant Hendrik Tonne heute (20. März) eine Anpassung bekanntgegeben hat.
Warum wurden die Kindertageseinrichtungen, Kinderhorte und die Kindertagespflege geschlossen?
Allererstes Ziel ist die Verlangsamung der Ausbreitung des Coronavirus. Dazu sollen mögliche Infektionsketten unterbrochen werden. Die Schließungen dienen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems.
Das heißt: Je weniger Menschen zeitgleich angesteckt werden und in ein Krankenhaus müssen, desto besser kann das Gesundheitssystem die Erkrankten versorgen.
Daher wird um Verständnis gebeten, dass das persönliche Lebensumfeld zum Nutzen der Gesamtgesellschaft eingeschränkt wird.
Für welche Kinder/Familien kann es eine Notbetreuung geben?
Die Notbetreuung gilt für Kinder, von denen mindestens eine/r Erziehungsberechtigte/r in sogenannten kritischen Infrastrukturen tätig ist.
Hierzu gehören insbesondere folgende Berufsgruppen:
- Beschäftigte im Gesundheitsbereich, im medizinischen und pflegerischen Bereich
(zum Beispiel Ärzt*innen, Krankenhauspersonal, Pflegepersonal, Krankenhausversorgung, Reinigungspersonal in Krankenhäusern, Beschäftigte in Arztpraxen). Es geht darum, jene Menschen zur Arbeit gehen zu lassen, die das Gesundheitssystem funktionsfähig halten können. - Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen
(hier sind explizit auch noch einmal die stationären und teilstationären Tagesgruppen im Rahmen „Hilfen zur Erziehung“ benannt worden), - Beschäftigte bei der Polizei, im Rettungsdienst, beim Katastrophenschutz und in freiwilliger Feuerwehr sowie Berufsfeuerwehr,
- Beschäftigte im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche.
Die Aufzählung ist nicht abschließend. Die Stellen, die die Notbetreuung einrichten, sollen dabei Ermessen ausüben. Dennoch sind Ausnahmen eng auszulegen, um das erste und priorisierte Ziel der Unterbrechung der Infektionsketten erreichen zu können.
Auch können Härtefälle zur Notbetreuung zugelassen werden. Was bedeutet das genau?
Härtefälle sind etwa
- drohende Kündigung,
- Betriebsschließung mit Jobverlust,
- erheblicher Verdienstausfall, der nicht über die staatlichen Hilfen aufgefangen wird,
- gesundheitliche Disposition (einschränkende Erkrankungen, auch Sucht und ähnliches),
- Kinder, die ohne Notbetreuung sonst in Obhut genommen werden würden.
Allerdings sind auch die Härtefälle eng auszulegen: Es ist immer das Ziel die Unterbrechung der Infektionsketten zu beachten. Es braucht einen konkreten Nachweis, aus dem der Härtefall eindeutig hervorgeht.
In folgenden Konstellationen ist eine Notbetreuung möglich:
- Ein Elternteil ist in kritischer Infrastruktur beschäftigt. Der andere Elternteil muss die Kinderbetreuung nicht wahrnehmen können.
- Beide Elternteile sind nachgewiesene Härtefälle.
Müssen bei mehreren Erziehungsberechtigten alle eines der vorgenannten Ausnahmekriterien erfüllen?
In Anbetracht des Zwecks, die Infektionsketten zu unterbrechen, sind zuerst anderweitige Betreuungsmöglichkeiten vor Inanspruchnahme der Notbetreuung zu organisieren.
Es soll mindestens ein/e Erziehungsberechtigte/r eines Kindes einer der Ausnahmefallgruppen nachweislich zuzuordnen sein.
Wo melde ich mich wegen einer Notbetreuung? Wer entscheidet über den Antrag auf Notbetreuung?
Es ist vorgesehen, dass den Kindern möglichst in den bekannten Einrichtungen und mit dem bekannten Betreuungspersonal eine Notbetreuung ermöglicht werden soll. Daher melden sich Eltern in ihrer jeweiligen Kita – die Einrichtungsleitung weiß Bescheid.
Über den Antrag entscheiden die Einrichtungsträger*innen (im Regelfall die Kitaleitung) beziehungsweise die Kindertagespflegeperson vor Ort. Oberstes Ziel ist es, die Infektionsketten wirksam zu unterbrechen. Vor diesem Hintergrund ist die Gruppe derer, die die Notbetreuung in Anspruch nehmen können, eng auszulegen und dabei das Ermessen auszuüben, um die kritische Infrastruktur funktionstüchtig zu halten.
Welchen zeitlichen Umfang hat die Notbetreuung?
Der zeitliche Umfang der Notbetreuung ist nicht vorgegeben. Er orientiert sich an der Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur und dem Bedarf der darin Beschäftigten. Er soll so gering wie möglich gehalten werden.
Soll es auch während der Osterferien eine Notbetreuung geben?
Ja. Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen, deren Erziehungsberechtigte in kritischen Infrastrukturen tätig sind. Auch während der Osterferien sind diese kritischen Infrastrukturen aus gesamtgesellschaftlicher Sicht zwingend aufrechtzuerhalten.
Wie sieht es aus mit Elternbeiträgen für Krippen und Horte während der Dauer der Betriebseinstellung?
Dieser Punkt wird gerade geklärt. Ansprechpartner*innen sind die jeweiligen Einrichtungsträger*innen.