Ausgangsbeschränkung, Einkaufen nach Terminvereinbarung und verschärfte Maskenpflicht

Nächtliche Limmerstraße
Nächtliche Limmerstraße

Mit dem Inkrafttreten der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) auf Bundesebene gilt ab Sonnabend, 24. April 2021, in der Region Hannover wieder eine Ausgangsbeschränkung. Das ergibt sich unmittelbar aus dem IfSG und den Inzidenzwerten des Robert-Koch-Instituts (RKI) für die Region Hannover.

Die Region Hannover hat am 23.04. in einer Allgemeinverfügung gemäß §§ 28 Abs. 1, 28b Abs. 1 und 3, 77 Abs. 6 S.3 IfSG die Feststellung getroffen, dass die Sieben-Tages-Inzidenz seit mindestens drei Tagen über dem Schwellenwert von 100 liegt. Diese Allgemeinverfügung ist am heutigen Freitag, 23. April 2021, veröffentlicht worden. Sie tritt am Sonnabend, 24. April, 6 Uhr morgens in Kraft.

Die Ausgangsbeschränkung für die Region Hannover gilt jeweils von 22 bis 5 Uhr. Aus dem IfSG ergibt sich auch, dass eine Ausgangsbeschränkung außer Kraft tritt, wenn der Inzidenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 liegt (§28 b Abs. 2 IfSG.)

Bei Inzidenz unter 150 ist Einkaufen nach Terminvereinbarung laut IfSG trotz Ausgangsbeschränkung für die Region Hannover möglich

Das Infektionsschutzgesetz eröffnet zudem jetzt die Möglichkeit, in Geschäften nach Terminvereinbarung einzukaufen, solange der Inzidenzwert unter 150 liegt. Dafür gelten folgende Vorschriften:

  • Pro Kundin oder Kunde müssen 40 Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen.
  • Die Terminbuchung umfasst einen fest begrenzten Zeitraum.
  • Kundinnen und Kunden müssen ein negatives Ergebnis eines Corona-Test nachweisen, der nicht älter als 24 Stunden ist.
  • Betreiberinnen und Betreiber eines Geschäfts müssen die Kontaktdaten und den Aufenthaltszeitraum der Kundinnen und Kunden erfassen.

Diese Regelung gilt, sofern die Corona-Verordnung des Land Niedersachsen keine schärferen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorsieht. Eine Änderung der derzeit geltenden Corona-Verordnung wurde vom Land Niedersachsen angekündigt.

Verschärfte Maskenpflicht ab Sieben-Tage-Inzidenz über 100 in Bus und Bahn

Durch die bundesweiten Änderungen im Infektionsschutzgesetz ergeben sich Änderungen für die Beförderung im ÖPNV: Ab Samstag, 24. April 2021, tritt bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 eine Tragepflicht von FFP2-Masken (oder vergleichbar) in Bussen und Bahnen in Kraft. Eine OP-Maske ist dann nicht mehr ausreichend. Sollte die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf unter 100 sinken, gilt die bisherige Regelung, sodass entweder eine FFP2-Maske oder eine OP-Maske getragen werden kann.

Von dieser Regelung ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, sowie Personen, deren Erkrankung das Tragen einer Maske nicht möglich macht. Letztere sollten ein entsprechendes Attest mit sich führen, welches sie auf Verlangen des Prüfpersonals vorzeigen.

Maskenpflicht gilt in Fahrzeugen, Stationen und an Haltestellen
Wie bisher, gilt die Maskenpflicht sowohl in den Fahrzeugen des ÖPNV als auch in Stationen sowie an Haltestellen. Fahrgäste sind aufgefordert, wie bereits zuvor auch, sich mit den entsprechenden Materialien zu versorgen.  Die Service- und Prüfpersonale von ÜSTRA und regiobus werden weiterhin auf die Einhaltung der verschärften Maskenpflicht achten und Personen mit nicht ausreichendem Schutz ansprechen. Für das Kontroll- und Servicepersonal, insofern es in Kontakt mit Fahrgästen kommt, gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (OP-Maske, FFP2 oder vergleichbar). Über Ansagen sowie Infodisplays wird bereits über die veränderten Regelungen informiert.

 Der Inzidenzwert des RKI für die Region Hannover beträgt am 23. April 2021 141,6 und liegt damit unter 150.

 

Bildnachweis: Achim Brandau