Um die Ausbreitung des Coronavirus in Deutschland zu hemmen, bleiben ab sofort viele Theater, Opernhäuser und Museen geschlossen. Sagt ein Veranstalter geplante Ereignisse ab oder geschieht dies auf behördliche Anordnung, ist die Situation eindeutig: Kunden erhalten den Ticketpreis erstattet, ihr Ansprechpartner ist der Veranstalter, bei einer Reise ist es der Reiseveranstalter. Dieser wird die Rückabwicklung übernehmen.
Rechte des Verbrauchers bei Kombiangeboten
Grundsätzlich gilt: Werden zwei Leistungen kombiniert angeboten – etwa eine Busreise plus Eintritt in ein Konzert oder Museum – handelt es sich um eine Pauschalreise. „Verbraucher haben dann besondere Rechte“, erklärt Tiana Preuschoff, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. „So ist im Pauschalreiserecht klar geregelt, dass Kunden kostenlos stornieren können, sobald ein relevanter Teil der gebuchten Leistungen komplett entfällt.“ Wird das Event nur verschoben, bleiben die Tickets weiter gültig.
Absage aus Vorsicht
Anders ist die Situation hingegen, wenn Kunden aus Angst vor einer möglichen Ansteckung eine Reise nicht antreten möchten. In diesem Fall gelten die normalen Stornobedingungen, die meist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt sind. „Die aktuelle Situation ist für alle Beteiligten neu. Wir raten Betroffenen daher, nicht voreilig von Verträgen zurückzutreten, sondern immer erst mit dem Anbieter zu sprechen“, so Preuschoff. Bestimmt lassen sich so größtenteils Lösungen finden – etwa Umbuchungen auf einen späteren Zeitpunkt.
Die Rechtslage bei Quarantäne
Sie haben Karten zu einer Veranstaltung und diese wird durchgeführt. Allerdings stehen Sie kurzfristig unter Quarantäne und dürfen das Haus nicht verlassen. Einen gesetzlichen Anspruch auf Rückzahlung haben Sie dann dennoch nicht.
Bei Fragen hilft die Verbraucherzentrale Niedersachen – auch per Videoberatung.