Viele Einschränkungen aufgehoben – neue Allgemeinverfügung ab Freitag

Region Hannover hat FieberAllgemeinverfügung der Region Hannover zur Feststellung des Außerkrafttretens von Maßnahmen nach der Corona-VO im Regionsgebiet anlässlich der Unterschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 35 – Az. 30.53.80 – 290/2021

Die Region Hannover erlässt für das gesamte Gebiet der Region Hannover gemäß § 28 Absatz 1 IfSG, § 1 a Absatz 3 Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30.05.2021 (Corona-VO) in der derzeit geltenden Fassung folgende

Allgemeinverfügung:

Die 7-Tage-Inzidenz in der Region Hannover hat den Wert von 35 an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten.
Ab dem 04.06.2021 entfallen die nachfolgenden Schutzmaßnahmen der Corona-VO:

  • § 6 Absatz 2, 3 Corona-VO: Regelungen für Gottesdienste; Gesangsverbot entfällt,
  • § 6 a Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, Absatz 3 Corona-VO: Regelungen für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen; nur sitzendes Publikum zulässig, Personengrenze von 500 statt 100, ggf. nach Genehmigung höhere Personenzahl bis zu 30 % der Plätze, Abstand von 1,5 Metern darf ggf. unterschritten werden,
  • § 6 a Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, Absatz 4 Corona-VO: Regelungen für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen; zeitweise stehendes Publikum zulässig, Personengrenze von 100, ggf. nach Genehmigung höhere Personenzahl,
  • § 6 a Absatz 1 Satz 1 Nr. 6, Absatz 7 Corona-VO: Regelungen für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen unter freiem Himmel; zeitweise stehendes Publikum zulässig, Personengrenze von 500, ggf. nach Genehmigung höhere Personenzahl, Testpflicht ab 250 Personen,
  • § 6 b Absatz 2, 3 Corona-VO: Veranstaltungen von Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern oder ähnlichen Einrichtungen sowie von Kinos: Wegfall der Testpflicht nach § 5 a,
  • § 7 Absatz 2, 3 Corona-VO: Gedenkstätten; Beschränkung der Personenkapazität bis 75 % entfällt,
  • § 7 a Absatz 2, 3 Corona-VO: Zoos, Tierparks und botanische Gärten; Wegfall der Testpflicht, wenn nicht ausschließlich Einrichtungen unter freiem Himmel vorhanden sind,
  • § 7 b Absatz 2, 3 Corona-VO: Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungen, Galerien und ähnliche Einrichtungen; Maßnahmen zur Begrenzung der Personenzahl, Begrenzung auf 75 % der Personenkapazität entfällt,
  • § 7 c Absatz 2, 3 Corona-VO: Freizeitparks; Testverpflichtung nach § 5 a Corona-VO entfällt, Begrenzung auf 75 % der Personenkapazität entfällt,
  • § 7 d Absatz 2, 3 Corona-VO: Touristische Schiffs- und Kutschfahrten und touristische Busreisen; Wegfall der Testpflicht nach § 5 a bei touristischen Schiffs- und Kutschfahrten, keine Änderung bei touristischen Busreisen (§ 7 d Absatz 4 Corona-VO),
  • § 7 e Absatz 2, 3 Corona-VO: Seilbahnen; Wegfall der Testpflicht nach § 5 a,
  • § 7 f Absatz 2, 3 Corona-VO: Schwimmbäder, Saunen, Thermen; Öffnungsmöglichkeit für Saunen, Thermen, Schwimm- oder Spaßbäder mit Hygienekonzept,
  • § 7 g Corona-VO: Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen; Dokumentationspflicht nach § 5 entfällt, Wegfall der Testung nach § 5 a,
  • § 8 Absatz 7, 8 Corona-VO: Beherbergung; Betrieb einer Einrichtung mit Hygienekonzept, Wegfall der Regelungen über Schwimmbäder und Saunen (§ 8 Absatz 2 Satz 1 Corona-VO), Wegfall der Kapazitätsgrenze von 80 % (§ 8 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 Corona-VO),
  • § 9 Absatz 3 Corona-VO: Gastronomie; Wegfall der Testpflicht nach § 5 a, der Tischbewirtung und der Sperrfrist sowie der Beschränkung der Personenkapazität, private Feiern mit geschlossenem Personenkreis bis zu 100 Personen möglich,
  • § 9 Absatz 5 Corona-VO: Diskotheken, Clubs, Bars und ähnliche Einrichtungen: Öffnungsmöglichkeit mit Beschränkung auf 50 % der Besucherkapazität und Testpflicht nach § 5 a,
  • § 9 a Corona-VO: Einzelhandel; Wegfall der Testpflicht und Beschränkung der Anzahl der Kunden pro Verkaufsfläche,
  • § 10 b Corona-VO: Körpernahe Dienstleistungen; Wegfall der Testpflicht, wenn eine medizinische Maske nicht getragen werden kann, Wegfall der Testpflicht der Beschäftigten,
  • § 11 Abs. 4 Satz 6 Corona-VO: Jugendfreizeiten; Wegfall der Testpflicht,
  • § 12 Corona-VO: Kindertageseinrichtungen; Wegfall der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Hort gem. § 12 Absatz 3 Satz 1 Corona-VO,
  • § 13 Absatz 1 Satz 6 Corona-VO: Schulen; Wegfall der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während des Unterrichts in den Sekundarbereichen I und II,
  • § 14 Absatz 3 Satz 3 Corona-VO: Wegfall der Verpflichtung für Einrichtungen, einen Test nach § 5 a anzubieten,
  • § 14 a Absatz 1 Satz 5 Corona-VO: Außerschulische Bildung; Wegfall der Testpflicht nach § 5 a, der Regelung in Absatz 6,
  • § 16 Absatz 2, 3 Corona-VO: Freizeit- und Amateursport in geschlossenen Räumen; Wegfall der Personenbeschränkung von mehr als 30 Personen sowie der Personenbeschränkung pro Quadratmeter sowie der Testpflicht nach § 5 a, Zulässigkeit von Kontaktsport, Öffnung von Duschen und Umkleiden,
  • § 16 a Absatz 2, 3 Corona-VO: Freizeit- und Amateursport unter freiem Himmel; Wegfall der Personenbeschränkung von mehr als 30 Personen sowie der Personenbeschränkung pro Quadratmeter, Öffnung von Duschen und Umkleiden.

2. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben und tritt am 04.06.2021 in Kraft.

Hinweise:

1. Das Gebiet der Region Hannover besteht aus folgenden Städten und Gemeinden:
Stadt Barsinghausen, Stadt Burgdorf, Stadt Burgwedel, Stadt Garbsen, Stadt Gehrden, Landeshauptstadt Hannover, Stadt Hemmingen, Gemeinde Isernhagen, Stadt Laatzen, Stadt Langenhagen, Stadt Lehrte, Stadt Neustadt am Rübenberge, Stadt Pattensen, Stadt Ronnenberg, Stadt Seelze, Stadt Sehnde, Stadt Springe, Gemeinde Uetze, Gemeinde Wedemark, Gemeinde Wennigsen, Stadt Wunstorf.

Weitere Information in den Bekanntmachungen der Region Hannover