Teilzeitwunsch – Arbeitgeber darf nur aus bestimmten Gründen ablehnen

Das Arbeitsgericht Hannover musste sich mit der Frage beschäftigen, aus welchen Gründen ein Arbeitgeber den Wunsch seines Arbeitnehmers nach Teilzeit ablehnen darf. In Streit geraten waren ein Maschinenbediener und die Großbäckerei, in der er arbeitet. Der Fall zeigt die Diskrepanz zwischen Arbeitnehmerinteressen und betrieblichen Strukturen.

Wie kam es zu dem Streit vor dem Hannoveraner Gericht?

UrteilZur Klage gegen die Großbäckerei kam es durch den DGB-Rechtsschutz. Denn das Unternehmen hatte den Wunsch nach einer Teilzeitstelle eines Angestellten abgelehnt. Der als Maschinenbediener angestellte Arbeitnehmer forderte zum einen eine Reduzierung seiner wöchentlichen Stunden von 38,5 auf 30 und zum anderen eine neue Verteilung seiner Arbeitszeit. Gefordert wurde eine Neuverteilung von jeweils 7,5 Stunden auf die Tage Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag. Die Großbäckerei, die insgesamt 270 Personen, davon 35 in Teilzeit, beschäftigt, lehnte dies mit dem Verweis auf eine schwierige Arbeitsmarktlage sowie Personalengpässe ab. Das Arbeitsgericht Hannover musste entscheiden, ob die Ablehnung rechtens ist. Denn gemäß §8 Abs.4 TzBfG, darf ein Teilzeitwunsch nur aus bestimmten betrieblichen Gründen abgelehnt werden:

„Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.“

Wie hat das Arbeitsgericht entschieden?

Das Gericht stellte sich auf die Seite des Arbeitnehmers. Im vorliegenden Fall liegen keine erkennbaren Gründe vor, die geforderte Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit abzulehnen. Um eine Teilzeitforderung abzulehnen, müssen entweder unverhältnismäßige Kosten entstehen oder der Arbeitsablauf, die Organisation oder die Sicherheit des Betriebes müssen wesentlich beeinträchtigt werden. Im vorliegenden Fall sei nicht ersichtlich, weshalb die Aufgaben des Mitarbeiters nicht auch als Teilzeitkraft erledigt werden können. Es sei gerade nicht ausreichend, auf einen allgemeinen Fachkräftemangel zu verweisen. Die Großbäckerei konnte den Richter auch nicht davon überzeugen, dass eine Verteilung des wegfallenden Arbeitsvolumens auf die übrigen Arbeitnehmer für diese zu einer übermäßigen Belastung führe. Statt eines konkret, umgesetztes Organisationskonzept anzuführen, um die Ablehnung zu rechtfertigen, habe der Arbeitgeber lediglich auf allgemeine Personalengpässe verwiesen.