Fiktionsbescheinigung als Berechtigung Aufenthalt in Deutschland

Ausländer dürfen sich mit einer Fiktionsbescheinigung in Deutschland aufhalten. Die Fiktionsbescheinigung bestätigt, dass sich ihr Inhaber rechtmäßig in Deutschland aufhält. Wer noch keinen Aufenthaltstitel hat oder noch auf die Verlängerung eines Aufenthaltstitels wartet, kann eine Fiktionsbescheinigung nutzen, um nachzuweisen, dass er in Deutschland leben darf. Die Fiktionsbescheinigung ist über eine begrenzte Zeit gültig.

Was ist eine Fiktionsbescheinigung?

Eine Fiktionsbescheinigung ist ein Berechtigungsnachweis für Ausländer, dass sie sich in Deutschland aufhalten dürfen. Sie bestätigt, dass sich ihr Inhaber rechtmäßig in Deutschland aufhält. Diese Bescheinigung gilt für ein vorläufiges Aufenthaltsrecht.

Situationen, in denen eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden kann

GesetzEine Fiktionsbescheinigung kann aus verschiedenen Gründen ausgestellt werden. Abhängig von den Gründen regelt das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) die verschiedenen Formen des vorläufigen Aufenthaltsrechts:

  • Erlaubnisfiktion: Paragraf 81 AufentG, Absatz 3, Satz 1 regelt, dass Ausländer, die sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten, aber noch keinen Aufenthaltstitel besitzen, diese Fiktionsbescheinigung erhalten können. Nach der Einreise nach Deutschland muss der Aufenthaltstitel mit der Fiktionsbescheinigung beantragt werden.
  • Duldungsfiktion: In Paragraf 81 AufentG, Absatz 3, Satz 2 ist geregelt, dass die Abschiebung für Ausländer ausgesetzt wird, wenn der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels noch geprüft wird. Mit einer solchen Fiktionsbescheinigung erreichen Ausländer eine Duldung in Deutschland, die mit erheblichen Einschränkungen verbunden sein kann.
  • Fortgeltungsfiktion: Paragraf 81 AufentG, Absatz 4, Satz 1 ermöglicht mit einer Verlängerung der Fiktionsbescheinigung die Verlängerung des bisherigen Aufenthaltstitels. Wer bereits einen Aufenthaltstitel hat und ihn verlängern lassen oder einen anderen Titel beantragen möchte, kann diese Fiktionsbescheinigung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag nutzen.

Voraussetzungen für eine Fiktionsbescheinigung

Voraussetzung für eine Fiktionsbescheinigung ist ein rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland. Wer eine Fiktionsbescheinigung erhalten möchte, muss sich aufgrund seiner Staatsangehörigkeit ohne Visum in Deutschland aufhalten dürfen oder über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen. Als Aufenthaltstitel gelten eine Aufenthaltserlaubnis oder ein nationales Visum für längerfristige Aufenthalte der Kategorie D.

Damit eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden kann, muss ein Ausländer bereits einen Aufenthaltstitel oder dessen Verlängerung beantragt haben.

Wer über ein Schengen-Visum der Kategorie C verfügt, das zu kurzfristigen Aufenthalten berechtigt, kann keine Fiktionsbescheinigung erhalten.

Antrag auf eine Fiktionsbescheinigung

Eine Fiktionsbescheinigung muss bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. Bei einigen Ausländerbehörden kann der Antrag online gestellt werden. Für den Antrag werden die folgenden Unterlagen benötigt:

  • ausgefüllter Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis
  • wenn vorhanden, der bisherige Aufenthaltstitel
  • gültiger Pass oder Passersatz
  • Nachweis über Hauptwohnsitz

Zusätzlich zu diesen Unterlagen muss häufig noch ein Mietvertrag zusammen mit der Einzugsbestätigung des Vermieters bei der zuständigen Ausländerbehörde vorgelegt werden.

Die Ausländerbehörde prüft die Dokumente, sobald sie vorliegen. Sind die Voraussetzungen für die Fiktionsbescheinigung erfüllt, wird sie in der Regel sofort ausgestellt. Der Antragsteller muss nicht lange warten und hat das Recht, sich in Deutschland aufzuhalten.

Kosten einer Fiktionsbescheinigung

Die Kosten für eine Fiktionsbescheinigung sind in Paragraf 47 der Aufenthaltsverordnung geregelt. Sie sind daher in allen Bundesländern gleich und liegen für Volljährige bei 13,00 Euro. Minderjährige zahlen 6,50 Euro für eine Fiktionsbescheinigung.

Gültigkeit einer Fiktionsbescheinigung

Eine Fiktionsbescheinigung ist nur begrenzt gültig. Die Ausländerbehörde trägt ein Ablaufdatum ein. Wenn bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer noch keine Entscheidung über den Antrag auf einen Aufenthaltstitel getroffen wurde, verlängert die Ausländerbehörde die Fiktionsbescheinigung. Die Verlängerung erfolgt nicht automatisch. Der Antragsteller muss sich an die Ausländerbehörde wenden, um die Bescheinigung verlängern zu lassen. In der Regel gilt eine Fiktionsbescheinigung drei bis sechs Monate. Die Bescheinigung ist nicht mehr länger gültig, wenn innerhalb der Gültigkeitsdauer eine Entscheidung getroffen wurde.

Ist die Fiktionsbescheinigung abgelaufen und liegt eine Arbeitserlaubnis vor, darf derjenige auch weiterhin arbeiten.

Was mit einer Fiktionsbescheinigung erlaubt ist

Inhaber einer Fiktionsbescheinigung haben verschiedene Rechte. Mit einer Fiktionsbescheinigung können nicht immer alle Rechte ausgeschöpft werden, die mit einem Aufenthaltstitel gelten. Abhängig von den persönlichen Umständen kann eine Fiktionsbescheinigung mit Einschränkungen verbunden sein. Das ist der Fall, wenn es sich um eine Duldungsfiktion handelt.

Die Fiktionsbescheinigung berechtigt zu:

  • Eröffnung eines Bankkontos, jedoch in der Regel ohne Überziehungsrahmen
  • Arbeit in Deutschland, wenn bereits ein Aufenthaltstitel und eine Arbeitserlaubnis vorhanden sind. Inhaber einer Erlaubnis- oder Duldungsfiktion dürfen nur in Ausnahmefällen arbeiten.
  • Bezug von Bürgergeld in Ausnahmefällen, abhängig von der Art der Fiktionsbescheinigung und den persönlichen Umständen
  • Familiennachzug, abhängig vom bisherigen Aufenthaltstitel

Die meisten Rechte haben diejenigen, die bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen und bei deren Fiktionsbescheinigung es sich um eine Fortgeltungsfiktion handelt.

Reisen mit einer Fiktionsbescheinigung

Wer über eine Fiktionsbescheinigung verfügt, darf innerhalb Deutschlands reisen. Ohne Pass ist die Fiktionsbescheinigung nicht gültig. Ein gültiger Pass oder Passersatz müssen vorhanden sein. Wer reisen möchte, sollte vor der geplanten Reise die zuständige Ausländerbehörde informieren, damit es nicht zu Problemen bei der Ein- und Ausreise kommt. Handelt es sich um eine Fiktionsbescheinigung nach Paragraf 81 Absatz 3 AufentG, sind ausschließlich Reisen innerhalb Deutschlands möglich. Es ist damit nicht erlaubt, das Land zu verlassen. Anders sieht es mit einer Fortgeltungsfiktion nach Paragraf 81 Absatz 4 AufenthG aus. Sie berechtigt zum Reisen in die Schengen-Staaten. Neben den EU-Ländern können auch die Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island bereist werden.

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