Vertrauenszeit beim Bürgergeld

EuroArbeitslosengeld, Hartz IV, Bürgergeld – viele Begriffe, die eine Grundsicherung in Deutschland beschreiben oder beschrieben haben. Zum Jahreswechsel 2022 auf 2023 wurden sowohl das Sozialgeld als auch Hartz IV (auch Arbeitslosengeld 2 genannt) abgeschafft und vom Bürgergeld ersetzt. Ursprünglich war es geplant, dass das Bürgergeld eine Grundsicherung für bedürftige und erwerbsfähige Menschen darstellt. Das Ziel war es, soziale Weiterbildungen sowie den Erwerb beruflicher Abschlüsse zu fördern. Um das zu erreichen, müssen Arbeitssuchende und das Jobcenter zusammenarbeiten – und zwar mit einer gewissen Vertrauensbasis. Genau hier setzt die sogenannte Vertrauensphase an, die eigentlich zusammen mit dem Bürgergeld eingeführt werden sollte.

Was ist die Vertrauenszeit beim Bürgergeld?

Die Bundesregierung beschrieb die Vertrauenszeit im Gesetzentwurf damals so, dass die ersten sechs Monate, in denen das Bürgergeld bezogen wird, besondere Regeln gelten würden. Diese Phase wird Vertrauensphase oder Vertrauenszeit genannt.

Bestandteil dieser besonderen Regelungen war vor allem, dass Pflichtverletzungen keine Leistungskürzungen oder andere Sanktionen nach sich ziehen sollten. Das wäre unter anderem der Fall, wenn Empfänger des Bürgergeldes keine Bewerbungen schreiben oder bei Schulungen nicht auftauchen. Angesichts dessen wurde die Phase Vertrauenszeit genannt, da man den Empfängern in den ersten sechs Monaten der Umstellung Vertrauen entgegenbringen würde.

Vertrauenszeit wurde von Anfang an kritisch betrachtet

Je nachdem, wen man gefragt hatte, wurde die Vertrauenszeit recht kritisch betrachtet. Es hieß einerseits, dass der Anreiz zu gering sein könnte, wieder seine Arbeit aufnehmen zu wollen. Die Kontrolle, dass etwa Bewerbungsmaßnahmen auch durchgeführt werden, führt dazu, dass sie erledigt werden. Wenn diese Kontrolle durch eine Vertrauenszeit wegfallen würde, könnte es dazu führen, dass sich ein Großteil der Menschen innerhalb dieser sechs Monate überhaupt nicht um eine Arbeit bemüht.

Durch die Unstimmigkeiten, die zwischen Opposition und Regierung herrschten, als es um das Thema ging, kam es zur Gesetzesblockade. Daraufhin entschied man, die Sache an den Vermittlungsausschuss zu übergeben. Dort einigte man sich darauf, dass es nach der Einführung des Bürgergeldes doch keine Vertrauensphase geben würde.

Sanktionen in drei Stufen

Bis Mitte des vergangenen Jahres wären Bürger, die das Bürgergeld empfangen, eigentlich „sicher“ vor Sanktionen gewesen. Da die Vertrauensphase aber gar nicht gestartet wurde, gab es von Anfang an mögliche Sanktionen wie zum Beispiel Kürzungen der Leistungen.

Künftig beziehungsweise mit Einführung des Bürgergeldes werden Sanktionen in drei Stufen unterteilt:

  • 10 Prozent weniger Bürgergeld: Dies gilt bei der ersten Pflichtverletzung und für einen Monat lang.
  • 20 Prozent weniger Bürgergeld: Dies gilt bei der zweiten Pflichtverletzung und für zwei Monate lang.
  • 30 Prozent weniger Bürgergeld: Dies gilt bei der dritten Pflichtverletzung und für drei Monate lang.

Stufe 1 könnte zum Beispiel eintreten, wenn ein Bürger eine Meldung versäumt. Wenn sich ein Bezieher wiederholt weigert, eine für ihn eigentlich zumutbare Arbeitsstelle anzunehmen, könnte das ebenfalls eine Pflichtverletzung bedeuten.

Die Sanktionen werden zudem nur erhöht, wenn die nächste Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres besteht. Wenn also beispielsweise im Januar 2023 eine Pflichtverletzung stattgefunden hat, können die Leistungen für einen Monat lang um zehn Prozent reduziert werden. Finden gleich im März etwa die nächste Pflichtverletzung statt, dann wären es 20 Prozent. Wenn dann aber über ein Jahr lang keine Verletzung geschieht (zum Beispiel der nächste Fall im April 2024, also ein Jahr und einen Monat später), beginnt die Sanktionierung wieder bei Stufe 1 und bei zehn Prozent.

Wissenswert: Als damals Hartz IV eingeführt wurde, gab es keine Vertrauenszeit.

Schonvermögen ebenfalls wie Vertrauenszeit verändert

Nicht nur an den geplanten Details der Vertrauenszeit (beziehungsweise in dem Fall der gesamten Abschaffung) hatte man etwas geändert. Auch das Schonvermögen ist betroffen. Hier kam es gegenüber dem, was ursprünglich geplant war, zu Änderungen.

Geplant:

  • Schonvermögen für den Leistungsbezieher: 60.000 Euro
  • Für jedes weitere Haushaltsmitglied: 30.000 Euro
  • Frist: 2 Jahre

Realisiert:

  • Schonvermögen für den Leistungsbezieher: 40.000 Euro
  • Für jedes weitere Haushaltsmitglied: 15.000 Euro
  • Frist: 1 Jahr

Ursprünglich sah das Schonvermögen also vor, dass mit dem Bezug des Bürgergeldes das eigene Vermögen in Höhe von 60.000 Euro innerhalb der ersten zwei Jahre geschont wird. Nun liegt diese Phase bei einem Jahr und die Werte haben sich verringert.

Übrigens: Wer neu das Bürgergeld bezieht, wurde im ersten Jahr (das ist also jetzt ausgelaufen, falls jemand direkt seit Januar 2023 Bürgergeld bezogen hat) nicht darauf überprüft, ob die Wohnung „angemessen“ ist. Ursprünglich sollte die Karenzzeit auch hier zwei statt nur ein Jahr betragen.

Zuverdienstmöglichkeiten bleiben wie geplant

Wer sich trotz Bürgergeld etwas dazuverdienen möchte, kann das auch weiterhin tun. Hier blieb auch alles, wie es geplant war. Die Freibeträge, wie viel Geld behalten werden darf, wurden sogar angehoben.

Wenn der Verdienst zwischen 520 und 1.000 Euro liegt, dann beträgt der Freibetrag 30 Prozent (nicht mehr nur 20 Prozent). Wer jünger als 25 Jahre alt ist und sich in der Phase zwischen Schulabschluss und dem Beginn einer Ausbildung befindet (und alle Personen beim Bundesfreiwilligendienst), darf sich zudem über einen monatlichen Freibetrag von 520 Euro freuen (läuft drei Monate).

Weitere Informationen zum Thema Bürgergeld gibt es auf hartz4widerspruch.de

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