Insolvenzen nehmen rapide zu. Obwohl der Raum Hannover dabei seit Jahren unter dem Bundesdurchschnitt liegt, ist das Thema präsent. Schulden können in unterschiedlicher Form auftreten. Verschuldungen sind Teil des Wirtschaftslebens und werden in Form von Ratenzahlungen oder Krediten abgegolten. Nehmen die Schulden derart überhand, dass Rückzahlungen nicht mehr möglich sind, stehen Insolvenzen an. Wir erklären, worum es dabei genau geht und wie Insolvenzen ablaufen.
Was ist ein Insolvenzverfahren?
Das Wort „Insolvenz“ ist lateinischen Ursprungs und bezeichnet die Unfähigkeit, der Zahlung nachzukommen. Bei Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit greift mit dem Insolvenzverfahren ein gerichtlicher Prozess, welcher den Ausgleich der Forderungen der Gläubiger und die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners zum Ziel hat. Bei Unternehmen ist die Sanierung der Firma das erklärte Ziel, bei Privatpersonen steht die Restschuldbefreiung im Raum.
Das Verfahren ist im Insolvenzrecht geregelt und in Deutschland in der Insolvenzordnung, kurz InsO, verankert. Vormals sprach man von Konkurs und entsprechende Regelungen fanden sich in der Konkursordnung.
Wie läuft ein Insolvenzverfahren ab?
Die Insolvenz muss vom Schuldner angemeldet werden. Dies erfolgt beim zuständigen Amtsgericht, welches fortan als Insolvenzgericht fungiert. Um das Verfahren zu eröffnen, muss es einen sogenannten Eröffnungsgrund geben. Nach § 17 InsO ist die Zahlungsunfähigkeit ein allgemeiner Eröffnungsgrund. Zu einer Zahlungsunfähigkeit kommt es, wenn der Schuldner seiner Verpflichtung zur Zahlung nicht mehr nachkommen kann und die Zahlungen eingestellt hat.
Hinweis: Auch eine drohende Zahlungsunfähigkeit kann einen Eröffnungsgrund darstellen. Bei juristischen Personen ist die Überschuldung angezeigt, wenn die Verbindlichkeiten das Vermögen des Schuldners übersteigen.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Wurde ein Antrag auf Insolvenz gestellt, wird dieser vom Gericht zunächst geprüft. Bis zur Verfahrenseröffnung kann ein provisorischer Insolvenzverwalter ernannt werden, der für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes sorgt. Schuldner können mit einem Verfügungsverbot über ihr Vermögen bedacht werden.
Liegt ein berechtigter Eröffnungsgrund vor, erlässt das Gericht einen Eröffnungsbeschluss. Gleichzeitig erfolgt die Ernennung des Insolvenzverwalters. Die Gläubiger sind in der Pflicht, ihre Insolvenzforderungen mitzuteilen. Die Eröffnung des Verfahrens wird öffentlich gemacht und findet sich als Eintrag im Insolvenzregister wieder. Damit erhalten auch Dritte Kenntnis über die Insolvenz des Schuldners.
Eine Voraussetzung für die Verfahrenseröffnung ist, dass Schuldner in der Lage sind, die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden aus der Insolvenzmasse gezogen. Sollte das Vermögen des Schuldners augenscheinlich nicht ausreichen, um für die Kosten aufzukommen, kann das Gericht nach § 26 InsO den Insolvenzantrag ablehnen.
Bei natürlichen Personen kann dies umgangen werden. Ist hier absehbar, dass das Vermögen nicht ausreicht, kann das Gericht bis zur Restschuldbefreiung eine Stundung verhängen. Damit können Schuldner das Insolvenzverfahren durchlaufen, ohne über ausreichend Insolvenzmasse für die Deckung der Verfahrenskosten zu verfügen. Nach der Restschuldbefreiung wird die Zahlung fällig. Dies wird in der Regel über Ratenzahlungen abgewickelt. Bei geringem Einkommen sind auch Nullraten möglich.
Sicherung und Verwertung der Insolvenzmasse
Nach Sichtung der Insolvenzmasse legt der Insolvenzverwalter bei einem Berichtstermin einen umfassenden Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners vor. Dies stellt die Grundlage für die Gläubiger dar, über den weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens zu entscheiden.
Nach diesem Termin kommt es zur Verwertung der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter. Voraussetzung hierfür ist, dass die Gläubigerversammlung dafür stimmt. Zunächst erfolgt die Begleichung der Verfahrenskosten und der dem Insolvenzverwalter zustehenden Vergütung. Anschließend folgt die Berücksichtigung der sogenannten Massegläubiger. Dies sind alle Gläubiger, die Forderungen an den Schuldner stellen und für die Entstehung des Insolvenzverfahrens verantwortlich sind.
Aufhebung der Insolvenz
Wurde das komplette Vermögen aufgeteilt und die Gläubiger entsprechend der Quote zufriedengestellt, wird das Verfahren vom Insolvenzgericht aufgehoben. Bei natürlichen Personen folgt nun die Wohlverhaltensphase zur Erlangung der Restschuldbefreiung.
Eine Restschuldbefreiung lässt sich in der Regel nach sechs Jahren erreichen. Ein Insolvenzplan kann die Dauer der Restschuldbefreiung abkürzen. Schuldner können darüber hinaus auch bereits nach fünf Jahren oder frühestens nach drei Jahren von den übrigen Schulden befreit werden.
Damit dies möglich ist, müssen alle anfallenden Verfahrenskosten restlos beglichen sein. Wer sich nach drei Jahren von seiner Restschuld befreien lassen möchte, muss darüber hinaus bereits 35 % der Forderungen der Gläubiger befriedigt haben.
Welche Insolvenzarten gibt es?
In Deutschland gibt es unterschiedliche Arten von Insolvenzen.
Die beiden wichtigsten Verfahren sind:
- Regelinsolvenz
- Verbraucherinsolvenz
Die Regelinsolvenz stellt den Normalfall einer Insolvenz dar. Diese ist mit dem früheren Konkurs zu vergleichen. Regelinsolvenzen beschreiben Unternehmerinsolvenzen. Im Rahmen des Verfahrens ist die Sanierung des Unternehmens das erklärte Ziel. Eine Regelinsolvenz kann nicht nur von Firmen in Anspruch genommen werden. Unter diese Kategorie fallen auch Selbstständige und frühere Selbstständige, die 20 Gläubiger und mehr haben.
Verbraucherinsolvenzen kommen Privatinsolvenzen gleich. Privatpersonen können damit ebenfalls eine Insolvenz beantragen und damit eine Schuldenbefreiung anstreben. Dies ist bereits seit dem Jahre 1999 möglich.
Als Sonderform der Insolvenz ist unter anderem die Nachlassinsolvenz zu nennen.
Wie lange dauert ein Insolvenzverfahren in der Regel?
Nach Einreichung des Insolvenzantrages benötigt das Insolvenzgericht etwa fünf bis sechs Wochen, bis es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt. Von der Eröffnung des Verfahrens bis zur angestrebten Restschuldbefreiung vergehen maximal sechs Jahre. Für Privatpersonen ist in der Regel von einer Zeitspanne von etwa drei Jahren zzgl. der jeweiligen Vorbereitungsphase auszugehen.