Wer beim Jobcenter Leistungen beantragen will, muss seine Hilfsbedürftigkeit nachweisen. Diese liegt vor, wenn sich der Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren lässt. Wer verheiratet ist, bildet mit dem Ehepartner eine Bedarfsgemeinschaft, und bei der Ermittlung des Anspruchs auf Bürgergeld wird auch das Einkommen des Ehepartners hinzugezogen. Unter Umständen kann dies dazu führen, dass ein Ehepartner keinen Anspruch auf Leistungen hat, obwohl er kein regelmäßiges monatliches Einkommen erzielt.
Was ist das Bürgergeld?
Seit dem Jahre 2023 hat das Bürgergeld das Arbeitslosengeld II als Grundsicherung für Arbeitslose abgelöst. Wer seine Lebenshaltungskosten nicht aus eigenem Verdienst oder vorhandenem Vermögen bestreiten kann, besitzt Anspruch auf die Gelder. Bürgergeld ist als Leistung des Sozialstaates definiert.
Die Zahlung von Bürgergeld soll Menschen, die nicht in der Lage sind, aus eigenen finanziellen Mitteln dafür zu sorgen, ein menschenwürdiges Existenzminimum zu erlangen, Unterstützung bieten. Menschen, die Bürgergeld beziehen, haben ihre Arbeit verloren, mussten ihre Selbstständigkeit aufgeben oder sind aufgrund von chronischen Krankheiten nicht in der Lage, in Vollzeit einer Beschäftigung nachzugehen.

diebewegungsstrategen – Andreas Schmitz & Team
30451 Hannover
Wann kann man Bürgergeld beziehen?
Bürgergeld bekommen Menschen, die als erwerbsfähig gelten, aber ihren Lebensunterhalt nicht aus dem eigenen Einkommen decken können. Der Bezug ist gegeben, wenn Arbeitslosengeld, Wohngeld oder Kinderzuschlag als vorrangige Leistungen nicht ausreichen. Anspruch auf Bürgergeld haben seit 2023 weiterhin Personen, die vorab Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld bezogen haben.
Wer Anspruch auf Bürgergeld anmeldet, muss laut der Bundesagentur für Arbeit folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Mindestalter von 15 Jahren
- Rentenanspruch ist bisher nicht erreicht
- Wohnsitz und Lebensmittelpunkt befinden sich in Deutschland
- Täglich müssen mindestens drei Stunden Arbeit geleistet werden können.
- Nachweis der eigenen Hilfsbedürftigkeit unter Einbeziehung der Bedarfsgemeinschaft.
Wichtig: Erwerbsfähigkeit setzt voraus, dass keine Krankheiten oder Behinderungen gegen eine Berufstätigkeit sprechen. Allerdings können auch nicht erwerbsfähige Personen Anspruch auf Bürgergeld haben, wenn sie eine Bedarfsgemeinschaft mit einer leistungsberechtigten Person bilden.
Ist Bürgergeld auch für Ehepartner möglich?
Es stellt sich die Frage, wie sich die Situation darstellt, wenn bei Ehepartnern bei einer Person nachweislich eine Hilfebedürftigkeit vorliegt, der andere Ehepartner aber arbeiten geht und damit ein geregeltes Einkommen nachweisen kann.
Die Eheleute bilden in diesem Fall eine Bedarfsgemeinschaft. Dies hat zur Folge, dass sich das Einkommen und Vermögen des arbeitenden Ehepartners auf einen möglichen Leistungsanspruch des nicht arbeitenden Ehepartners auswirken. Die rechtliche Grundlage für diesen Sachverhalt stellt § 9 Absatz 2 SGB II dar.
Wenn ein Ehepartner so viel verdient, dass sich die Lebenshaltungskosten der Eheleute damit bestreiten lassen, werden dem arbeitslosen Ehepartner in der Regel keine Bürgergeld-Leistungen gezahlt. Handelt es sich dagegen um Geringverdiener, bekommt der arbeitslose Ehepartner Leistungen vom Jobcenter. Eine weitere Bedingung ist allerdings, dass keine weiteren Vermögenswerte vorhanden sind.
Wie hoch ist das Bürgergeld für Ehepartner?
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Regelsatz bei Paaren auf monatlich 506 Euro festgesetzt. Ein Ehepaar kann folglich monatlich 1.012 Euro an Bürgergeld erhalten. Im Vergleich zu alleinstehenden Personen ist der Betrag geringer. Diese erhalten 563 Euro monatlich. Die Regierung erklärt diese Differenz durch ein mögliches Potenzial an Einsparungen, welches sich durch die Partnerschaft und das Zusammenleben von Paaren ergeben.
Da das Bürgergeld als bedarfsorientierte und bedürftigkeitsabhängige Sozialleistung verstanden werden soll, wird die Auszahlung nur durchgeführt, wenn eine Sicherung des Lebensunterhalts anderweitig nicht möglich ist. Angesichts dessen wird das Bürgergeld für Ehepartner immer davon abhängig gemacht, was der Ehepartner verdient und über welche anderen Vermögenswerte er verfügt.
Wie ist die Regelung bei unverheirateten Partnern?
Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen verheirateten und nicht verheirateten Paaren. Es wird von „Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaften“ ausgegangen.
Das Einkommen des anderen wird in folgenden Fällen auf das eigene Bürgergeld angerechnet:
- Zusammenleben in eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften
- Paare leben länger als ein Jahr zusammen
- Paare leben zusammen und haben ein gemeinsames Kind
- Angehörige oder Kinder werden im Haushalt versorgt
- Befugnis, über das Einkommen des anderen zu verfügen, besteht
Wie wird Bürgergeld im Einzelnen berechnet?
Die Berechnung des Bürgergeldes orientiert sich an verschiedenen Faktoren:
- Alter
- Anzahl der Kinder
- Lebensumstände
- Mietkosten
- Einkommen (Lohn, Miete, Kindergeld, Rente)
- Schwangerschaft (Mehrbedarfsanspruch in Höhe von 17 Prozent ab 13. Woche)
Beim Einkommen gilt ein monatlicher Freibetrag von 100 Euro brutto. Wer mehr verdient, muss mit Abzügen rechnen. Wird zusätzliches Einkommen erzielt, werden zwischen 100 und 520 Euro 20 Prozent nicht angerechnet. Bei Beträgen zwischen 520 und 1.000 Euro werden 30 Prozent nicht angerechnet und zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro sind es zehn Prozent.
Der Regelsatz für Ehepartner beträgt, wie bereits erwähnt, 506 Euro. Leben Kinder im Haushalt, erhöht sich die Summe entsprechend:
Altersgruppe | Monatlicher Betrag |
Kinder bis zum 6. Lebensjahr | 357 Euro |
Kinder zwischen 7 und 14 Jahren | 390 Euro |
Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren | 471 Euro |