Eine mögliche Familienzusammenführung ist in Deutschland nur möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So wird hier klar unterschieden, ob die Person, die bereits in Deutschland lebt und nachzugs- oder stammberechtigt ist, eine deutsche oder europäische Staatsangehörigkeit aufweist. Für sie gelten andere gesetzliche Regeln wie für eine Person, die aus ursprünglich aus einem Drittstaat kommt. Weiterhin spielt auch der Aufenthaltsstatus der jeweiligen Person hierbei eine elementare Rolle.
Was versteht man unter Familienzusammenführung?
Die Familienzusammenführung und der Familiennachzug meinen das Gleiche. Sie beziehen sich generell auf den Zuzug von Familienangehörigen einer Person, die bereits in Deutschland lebt. Dabei spielt es hier keine Rolle, ob es sich um eine Person mit einer deutschen Staatsbürgerschaft handelt oder einen Ausländer. Von einer Familienzusammenführung ist dann die Rede, wenn dessen Angehörige aktuell noch im Ausland leben und nun nach Deutschland geholt werden sollen.
Aus rechtlicher Sicht dient die Familienzusammenführung in erster Linie der Aufrechterhaltung der Familieneinheit. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sind sowohl auf Bundes- als auch auf EU-Ebene gegeben. In Deutschland ist für die Familienzusammenführung der Artikel 6 im Grundgesetz entscheidend. Auf EU-Ebene schaffen die Artikel 7 der EU-Grundrechtecharta und 8 der EMRK, der Europäischen Menschenrechtskonvention, die rechtlich nötigen Grundlagen.
Welche Personen sind überhaupt nachzugsberechtigt?
Ist von Familienzusammenführung die Rede, muss natürlich zunächst einmal geklärt werden, welche Personen überhaupt nachzugsberechtigt sind. Generell haben dieses Recht in Deutschland Ehe- und Lebenspartner. Aber auch Kinder, die minderjährig, ledig und jünger als 16 Jahre sind, können in die Familienzusammenführung eingeschlossen werden. Diese Grundregeln gelten zum einen bei deutschen Staatsbürgern und zum anderen bei Europäern. Es ist auch möglich, dass auch ältere Kinder von der Familienzusammenführung profitieren. Dies bezieht sich aber nur auf Ausnahmefälle.
Durch den Aufenthaltstitel unterliegt der Familiennachzug weiteren nennenswerten Einschränkungen. Geflüchtete, die nur einen subsidiären Schutzstatus haben, besitzen auch keinen Anspruch auf die Familienzusammenführung. Jeden Monat werden insgesamt 1.000 Visa in Deutschland für den Nachzug an die subsidiären Schutzberechtigten erteilt. Welche Voraussetzungen für ein solches Visum erfüllt sein müssen, hängt von dem Aufenthaltstitel ab.
Wie wichtig ist die Familienzusammenführung?
Die Familienzusammenführung ist gesellschaftlich, aber auch politisch nicht unumstritten und steht immer wieder im Mittelpunkt diverser Diskussionen. Generell zeigen Erfahrungen jedoch, dass ebendieser erhebliche Einfluss auf eine erfolgreiche Integration von Einwanderern in die Gesellschaft in Deutschland hat. Sowohl bei einem verweigerten Familiennachzug als auch bei einer langen Hinauszögerung steigt das Risiko eines fehlenden Integrationserfolgs demnach signifikant.
Ist ein Ausschluss der Familienzusammenführung möglich?
Unter bestimmten Aspekten ist es möglich, dass die Familienzusammenführung von den Behörden verweigert wird. Ausgeschlossen ist ein Familiennachzug zum Beispiel, wenn es sich um ein weiterhin nicht abgeschlossenes Asylverfahren handelt. Aber auch, wenn die Anerkennung als Flüchtling oder auch subsidiär Schutzberechtigter bisher nicht vorweisbar ist. Auch bei einer bislang nur vorhandenen Duldung kann die Familienzusammenführung nicht erfolgen.
Was braucht man alles für eine Familienzusammenführung?
Eine Familienzusammenführung muss generell beantragt werden. Eine Gewährung dieser erfolgt nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur nach Prüfung der nötigen Unterlagen durch die zuständige Ausländerbehörde. Generell müssen für eine Bewilligung des Familiennachzugs alle Dokumente eingereicht werden. Fehlende Unterlagen können dazu führen, dass die Zusammenführung verweigert wird.
Bei einem Antrag zur Familienzusammenführung fordert die Ausländerbehörde die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines Reisepasses. Ferner muss vom Arbeitgeber eine Bescheinigung über die aktuelle Erwerbstätigkeit vorgelegt werden. Zudem sind Einkommensnachweise erforderlich. Diese müssen belegen können, dass der Lebensunterhalt gesichert ist.
Für eine Familienzusammenführung müssen die Antragsteller außerdem nachweisen, dass ausreichend Wohnraum für die Familie zur Verfügung steht. Hierfür muss ein gültiger Mietvertrag vorgelegt werden. Dieser muss genaue Auskunft über die zur Verfügung stehenden Quadratmeter geben. Nur, wenn die Wohnung ausreichend groß ist, kann eine Familienzusammenführung überhaupt erfolgen. Weiterhin fordert die Ausländerbehörde den Nachweis über eine gültige Krankenversicherung sowie die Vorlage eines gültigen Aufenthaltstitels. Dies bezieht sich auf Personen, die nicht deutscher Herkunft sind. Gültige Aufenthaltstitel sind zudem eine Blaue Karte EU oder die Niederlassungserlaubnis.
Besonderheiten für Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende
Ist die in Deutschland lebende Bezugsperson als Selbstständiger oder Freiberufler tätig, reichen die genannten Unterlagen nicht aus. In diesem Fall müssen weitere Dokumente eingereicht werden, die in erster Linie belegen, dass eine wirtschaftliche Unabhängigkeit vorliegt. Hierbei handelt es sich um eine aktuelle Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes. Weiterhin muss ein aktueller Steuerbescheid vorgelegt werden. Selbstständige oder auch Gewerbetreibende müssen bei der Ausländerbehörde außerdem die Gewerbeanmeldung vorlegen können. Freiberufler benötigen eine schriftliche Erklärung darüber, welcher Tätigkeit sie im Detail nachgehen.
Generell sollte bei der gewünschten Familienzusammenführung eng mit den Ausländerbehörden zusammengearbeitet werden. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn nicht alle nötigen Dokumente vorhanden sind. Hier kann nach Absprache zu Alternativdokumenten sowie eidesstattlichen Erklärungen gegriffen werden.
Was ist der Unterschied zwischen einem Familiennachzug und einer Familienzusammenführung?
Aus rechtlicher Sicht meinen der Familiennachzug und die Familienzusammenführung im Grunde das Gleiche. Unterschiede gibt es letzten Endes unter anderem bei den nötigen Nachweisen, die im Zuge des Antragsverfahrens eingereicht werden müssen. Eine Familienzusammenführung kann dabei immer nur über das Visumverfahren hinaus ermöglicht werden.