Bezirksrat Linden-Limmer unterliegt gegen OB im Streit um die Benennung eines Platzes nach kurdischem Aktivisten

Oberbürgermeister der Landeshauptstadt ist nicht verpflichtet, gegen die dagegen gerichtete Beanstandung des Innenministeriums gerichtlich vorzugehen.

Der Antragsteller, der Stadtbezirksrat Linden-Limmer, beschloss am 10. Mai 2017 die Benennung eines Platzes im Bezirk nach dem kurdischen Aktivisten Halim Dener.

Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Hannover unterrichtete daraufhin das Niedersächsische Innenministerium als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde, da er den Beschluss für rechtswidrig hält. Der Antragsteller verletze die ihm obliegende Rechtspflicht der „Beachtung der Belange der gesamten Stadt“, die sich der strikten Neutralität verpflichtet habe. Es sei zu befürchten, dass sich durch die Benennung der Konflikt zwischen den türkischen Bevölkerungsgruppen in Hannover verschärfe und sich der Platz zu einem Ort für gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Anhängern der PKK und türkischen Nationalisten entwickele. Mit am 8. Januar 2018 der Stadt zugestellten Bescheid beanstandete das Innenministerium als Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss des Antragstellers als offensichtlich rechtswidrig. Die Landeshauptstadt Hannover beschloss durch den Verwaltungsausschuss, die Entscheidung des Innenministeriums nicht anzufechten.

Der Antragsteller hat am 8. Februar 2018 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit welchem er die Verpflichtung des Antragsgegners zur Klageerhebung gegen den Bescheid der Kommunalaufsicht begehrt. Zur Begründung trägt er vor, dass sein Recht der Platzbenennung andernfalls vereitelt werde.

Die 1. Kammer hat den Antrag am 8. Februar 2018 abgelehnt. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, im Namen der Landeshauptstadt Hannover Klage gegen die kommunalaufsichtsrechtliche Beanstandung vom 2. Januar 2018 zu erheben. An die Entscheidung des für die Frage der Klageerhebung zuständigen Verwaltungsausschusses ist der Antragsgegner gebunden; der Antragsteller hat diese ebenfalls hinzunehmen. Dem steht auch nicht die Gewährleistung effektiven Rechtschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG entgegen, da diese in erster Linie nicht die organschaftlichen Beziehungen innerhalb einer juristischen Person, hier der Landeshauptstadt, in den Blick nimmt. Allein mit der dem Antragsteller zustehenden Sachkompetenz geht nicht einher, dass der Antragsteller seine Rechtsposition gerichtlich überprüfen lassen kann.

Gegen den Beschluss kann der unterlegene Bewerber innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Nds. Oberverwaltungsgericht einlegen.

Az.: 1 B 1111/18