Das Schiedsamt berichtet

Immer wieder treten Probleme auf, weil ein Gartennachbar den Überhang der Büsche oder dergleichen des Nachbarn nicht toleriert und zur Schere greift. Gemäß § 10 BGB kann der Eigentümer eines Grundstückes die herüberhängenden Zweige entfernen aber nur dann, wenn er dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt. Dem Eigentümer steht dieses Recht allerdings nicht zu, wenn die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

Bevor der Streit eskaliert wenden Sie sich an das Schiedsamt. Wir können hier gemeinschaftlich eine Lösung finden, die allen Parteien gerecht wird.