Bekanntmachung zum Bau des Hochbahnsteiges Schwarzer Bär

II.
(1) Die Planfeststellungsunterlagen liegen in der Zeit vom 26.2.2010 bis zum 25.3.2010
einschließlich in der Eingangshalle der Bauverwaltung Hannover, Rudolf-Hillebrecht-Platz 1,
30159 Hannover montags bis freitags im Bürgerservice Bauen

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag 8 Uhr bis 16 Uhr
Freitag 8 Uhr bis 15 Uhr
außerhalb der Öffnungszeiten des Bürgerservice Bauen
montags bis freitags von 6.30 Uhr bis 18 Uhr neben der Pförtnerloge zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Jeder,dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 73 Abs.4 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bis spätestens zwei Wochennach Beendigung der Auslegung, das ist bis zum 08.04.2010einschließlich, bei der Landeshauptstadt Hannover,Rudolf-Hillebrecht-Platz 1, 30159 Hannover oder bei derNiedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Dezernat 33(Planfeststellungsbehörde), Göttinger Chaussee 76 a, 30453 HannoverEinwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erhebeEinwendungen sind nach Ablauf der vorgenannten Einwendungsfrist gemäß §29Abs. 4 PBefG ausgeschlossen. Bei Einwendungen, die von mehr als 50Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Formvervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind(gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschriftversehenen Seite eine Unterzeichnerin/ein Unterzeichner mit Namen,Beruf und Anschrift als Vertreterin/Vertreter anzugeben. Es darf nureine einzige Unterzeichnerin/Unterzeichner als Vertreterin/Vertreterfür die jeweiligen Unterschriftslisten bzw. gleich lautendenEinwendungen genannt werden. Vertreterin/Vertreter kann nur einenatürliche Person sein. Anderenfalls können diese Einwendungen gemäß §17 Abs. 2 VwVfG unberücksichtigt bleiben. Soweit nicht ortsansässigeGrundstückseigentümer/innen durch das Vorhaben betroffen sind, werdendie Mieter/innen, Pächter/innen oder Verwalter/innen gebeten, dieEigentümer/ innen der Grundstücke von der geplanten Maßnahme zuunterrichten.

(2) Fristgerecht erhobene Einwendungen undStellungnahmen können in einem Termin erörtert werden, der ggf. nochortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die fristgerechtEinwendungen oder Stellungnahmen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigenEingaben die Vertreterin/der Vertreter, werden von dem Termin gesondertbenachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, sokönnen diese gemäß § 73 Abs. 6 S. 4 VwVfG durch öffentlicheBekanntmachung ersetzt werden. In dem Termin ist die Vertretung durcheinen Bevollmächtigten möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eineschriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten derNiedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr zu gebenist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn verhandeltwerden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungsterminsbeendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Auf eineErörterung kann gemäß § 29 Abs. 1a Nr. 5 PBefG verzichtet werden.

(3)Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungenund Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oderVertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

(4)Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellungdem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in demErörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahrenbehandelt.

(5) Über die Zulässigkeit des Verfahrens und dieEinwendungen bzw. Stellungnahmen wird nach Abschluss desAnhörungsverfahrens durch die Niedersächsische Landesbehörde fürStraßenbau und Verkehr (Planfeststellungsbehörde) entschieden. DieZustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an dieEinwenderinnen/Einwender kann gemäß § 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG durchöffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50Zustellungen vorzunehmen sind.

(6) Die Vorprüfung desEinzelfalles gemäß § 3 c S. 1 des Gesetzes über dieUmweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass eineUmweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG für das vorstehendeVorhaben nicht erforderlich ist, da von dem Vorhaben keine erheblichennachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Diese Feststellungwird hiermit gemäß § 3 a UVPG bekannt gemacht.

III.
Mit demBeginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach § 28a Abs. 1 PBefG in Kraft. Darüber hinaus steht gemäß § 28 a Abs. 3 PBefGab diesem Zeitpunkt dem Unternehmer ein Vorkaufsrecht an den von demPlan betroffenen Flächen zu.

Hannover den 16. Februar 2010
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag Rotaug